Affiliations Committee/Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung des Affiliations Committee, ergänzt, in Kraft getreten, nochmals ergänzt in 2012 und weiter ergänzt im Jahre 2014. (Die englische Version der Seite ist die gültige.)

I Mitgliedschaft
  1. Das Komitee setzt sich zusammen aus mindestens fünf und nicht mehr als 15 stimmberechtigten Mitglieder sowie einer unbestimmte Anzahl nicht stimmberechtigten Beratern. Die Standard-Mitgliederanzahl wird zehn sein.
  2. Ein Mitglied oder Berater kann durch eine ⅔-Abstimmung aus dem Komitee entfernt werden.
  3. Ein Mitglied oder Berater kann jederzeit zurücktreten, indem er die Absicht dem Komitee schriftlich mitteilt. Das Board of Trustees hat das Recht nach Konsultation mit dem Komitee Mitglieder und Berater zu entfernen und zu ernennen, falls das gewünscht wird.
  4. Berater können jederzeit durch eine Mehrheitsentscheidung des Komitees ernannt werden.
  5. Das Board of Trustees benennt mindestens eines seiner Mitglieder als Berater für das Chapters Committee. Diese Berater werden "Board liaisons" genannt.
  6. Ein Mitglied oder Berater wird für eine Amtszeit mit einer Dauer von zwei Jahren ernannt. Der Zeitraum kann erweitert werden kann, bis die Wahlprozedur abgeschlossen ist.
  7. Es gibt keine Maximalanzahl von Amtszeiten, die ein Mitglied oder Berater dienen darf.
  8. Wahlen für die Mitgliedschaft der Beraterpositionen werden alle zwölf Monate durchgeführt.
  9. Ein öffentlicher Kandidatenaufruf wird durch den Vorsitzenden 60 Tage vor dem Auslaufen der Mitgliederamtszeit versandt. Bewerbungen werden in den 30 Tagen nach dem Aufruf akzeptiert.
  10. Bewerbungen einschließlich die von bestehenden Mitgliedern, die sich wieder bewerben, werden von einem Mitglied oder Berater verwaltet, der sich nicht für die gegenwärtige Wahl hat aufstellen lassen und das auch nicht vorhat.
  11. Informationen über Kandidaten werden im AffCom-Wiki eingestellt und vertraulich behandelt.
  12. Nachdem die Bewerbungsphase geschlossen wurde, werden die Einschätzungen der der Mitglieder, Berater und Board liaisons eingeholt.
  13. Jeder Kandidat kann seine Kandidatur jederzeit vor Beginn der Abstimmungen schriftlich zurückziehen.
  14. Der Ausschuss entscheidet über die Methode der Auswahl der Kandidaten.
  15. Wenn es keinen klaren Konsens zu den auszuwählenden Kandidaten oder dem Auswahlprozess gibt, erteilen die Ausschussmitglieder (die nicht zur Wiederwahl anstehen) ihre Zustimmung zu jedem Kandidaten durch eine "Ja"- oder "Nein"-Stimme. Alle Kandidaten, die eine Stimmenmehrheit erhalten, werden (nach dem formellen Beschluss) als gewählt angesehen, wenn eine Mehrheit der Mitglieder ihre Stimme für oder gegen die Person abgegeben hat. Wenn eine solche Wahl dazu führt, dass der Ausschuss mehr als zehn Mitglieder hat, werden die mit den schlechtesten Verhältnis von "Ja"- zu "Nein"-Stimmen entfernt, bis die Anzahl der Ausschussmitglieder 15 oder weniger ist.
  16. Über die Liste der gewählten Kandidaten, die nach der vorstehenden Regel zusammengestellt wird ein regulärer Beschluss gefasst, dem von einer 2/3-Mehrheit der ständigen Mitglieder, für die keine Wiederwahl ansteht, zugestimmt werden muss.
  17. Ernennungen können jederzeit mit einem Beschluss wie in der vorherigen Regel beschrieben vorgenommen werden. Die Amtszeit der ernannten Mitglieder und Berater soll an die Amtszeit der letzten nach der regulären Prozedur gewählten Mitglieder anschließen.

II Allgemeine Prozedur
  1. Der Ausschuss kann wählen, wie er sein Tagesgeschäft ausführt, ob durch regelmäßige Sitzungen oder auf andere Art (Wikis, Mailinglisten). Der Begriff "Sitzung" bezieht sich sowohl auf virtuelle wie auf persönliche Treffen.
  2. Dem Ausschuss steht ein Vorsitzender vor, der durch Beschluss des Ausschusses ernannt wird. Ein stellvertretender Vorsitzender wird ebenfalls durch Beschluss ernannt, der bei Bedarf an Stelle des Vorsitzenden handeln kann. Die Amtszeiten des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden enden mit ihrem freiwilligen Rücktritt, der Ernennung eines Nachfolgers durch den Ausschuss oder ihrer Entlassung durch das Board.
  3. Wenn das Board entscheidet einen Vorsitzenden oder einen stellvertretenden Vorsitzenden aus seinem Amt zu entlassen, muss es sich mit dem Ausschuss beraten. Nachdem ein Vorsitzender oder ein stellvertretender Vorsitzender durch das Board entlassen wurde, soll der Ausschuss so schnell wie möglich einen Nachfolger wählen.
  4. Der Ausschuss entscheidet über die Verantwortlichkeiten des Vorsitzenden und des stellvertretenden Vorsitzenden. Es kann zudem weitere Rollen schaffen und ihnen die notwendigen Verantwortlichkeiten zuweisen.
  5. Die Verwendung des Ausschussbudgets wird von einem Schatzmeister beaufsichtigt und kontrolliert. Der Schatzmeister agiert als Kontaktperson zwischen Ausschuss und Wikimedia Foundation für alle Bewilligungen betreffend der Ausgaben aus dem Ausschussbudget.
  6. Der Schatzmeister wird für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr durch Beschluss des Komitees ernannt.
  7. Die Dokumentation der Aktivitäten den Komitees werden von einem Schriftführer geleitet und nachverfolgt.
  8. Der Schriftführer wird für eine erneuerbare Amtszeit von einem Jahr durch Beschluss des Komitees benannt.

III Beschlüsse und Anträge
  1. Handlungen des Komitees erfolgen üblicherweise in Form eines Beschlusses. Beschlüsse können von einem ordentlichen Mitglied oder einem beratendem Mitglied, oder von einer nicht dem Ausschuss angehörenden Person, wenn die Unterstützung eines Mitgliedes oder Beraters vorliegt, vorgeschlagen werden.
  2. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn eine Mehrheit der Mitglieder zu seinen Gunsten gestimmt hat.
  3. Die übliche Art einen Beschluss vorzuschlagen ist ein Hinweis auf der Mailingliste des Komitees, in dem auf den Beschlussentwurf im Wiki verlinkt wird.
  4. Abstimmungen finden normalerweise im Wiki oder während eines Treffens statt.
  5. Wenn eine Beschlussabstimmung während einer Versammlung stattfindet, muss der Beschluss mindestens sieben Tage vor der Versammlung vorliegen, es sei denn zwei Drittel des Ausschusses entscheiden, diese Regel außer Acht zu lassen ("Dringlichkeitsantrag").
  6. Auszahlungen aus dem Ausschussbudget betreffende Beschlüsse ("Budgetbeschlüsse") sollen den in den internen Ausschussprozessen vorgeschriebenen Bedingungen für Ausgaben folgend überwacht werden.
  7. Wenn eine Abstimmung im Wiki vorgenommen werden soll, haben die Mitglieder nach dem Hinweis über den geplanten Beschluss sieben Tage Zeit dafür oder dagegen zu stimmen; danach werden ihre Stimmen als Enthaltungen gezählt. Der Beschluss gilt als angenommen oder abgelehnt, wenn eine Mehrheit der Mitglieder abgestimmt hat; anderenfalls entscheidet der Ausschuss durch Konsens (oder Abstimmung), die Abstimmungsperiode zu verlängern, den Antrag verfallen zu lassen oder den Antrag zu einem späteren Zeitpunkt erneut zu behandeln.