Talk:DE policy/Mitmachen/Diskussion zur Abmahnfrage/Ansätze auf rechtlicher Ebene/CCPL 4.0 für DACH portieren

Kernpflichten

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Was ist mit "o.g. Kernpflichten" gemeint? --Martina Nolte (talk) 06:32, 26 April 2017 (UTC)Reply

...und was sind "untergeordnete Verstöße"? --smial (talk) 08:50, 12 May 2017 (UTC)Reply
Beispiel für untergeordnete Verstöße (je nach Sichtweise, wäre zu diskutieren) könnte etwa ein Verstoß gegen die Pflicht sein, anzugeben, dass etwas geändert wurde, wenn diese Änderung nur in einem Zuschneiden des Bildes bestand. John Weitzmann (WMDE) (talk) 16:24, 12 May 2017 (UTC)Reply
Wir hatten gerade in Wikipedia die Diskussion über nicht gekennzeichnete Bildveränderungen durch die AfD, was auf breite Empörung stieß. Rechtliche Schritte wurden vond er Mehrheit gutgeheißen, jedenfalls nicht abgelehnt wie sonst meistens. Die Zuschneidung eines Bildes kann ein Motiv aus dem Zusammenhang reißen und damit dessen Aussage und Wirkung vollständig verändern. Ich seh jetzt nicht, warum das per se "untergeordnet" sein sollte. Denkst du daran, einen detaillierten Positivkatalog auszustellen, oder wie hat man sich das praktisch vorzustellen? --Martina Nolte (talk) 19:52, 14 May 2017 (UTC)Reply

Hinweis

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Mir ist nicht klar, warum CC 4.0 andauernd als Allheilmittel gegen kostenpflichtige Abmahnungen angepriesen wird. Die Lizenzversion 4.0 sieht zum ersten Mal ausdrücklich vor, dass dem Urheber Schadenersatz zustehst: "Es sei klargestellt, dass dieser Abschnitt 6(b) die Rechte des Lizenzgebers, Ausgleich für Ihre Verletzung der vorliegenden Public License zu verlangen, nicht einschränkt." --Martina Nolte (talk) 21:36, 29 April 2017 (UTC)Reply

Sehe ich ähnlich, die CCPL 4.0 ist sicher kein Allheilmittel für irgendwas. Aber natürlich ist sie in mehrfacher Hinsicht besser als die Vorversionen, sonst bräuchte man sie ja auch nicht. John Weitzmann (WMDE) (talk) 16:24, 12 May 2017 (UTC)Reply


Kompatibilität

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Dass es möglich sein könnte, in eine deutsche Portierung mit der selben Versionsnummer Zusatzklauseln einzufügen, die die Rechte der Urheber beschränken, kann ich mir nicht vorstellen.
Siehe im Lizenztext von Version 3 [1]:
1k "Mit Creative Commons kompatible Lizenz" bezeichnet eine Lizenz, die unter https://creativecommons.org/compatiblelicenses aufgelistet ist und die durch Creative Commons als grundsätzlich zur vorliegenden Lizenz äquivalent akzeptiert wurde, da zumindest folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
Diese mit Creative Commons kompatible Lizenz
  • enthält Bestimmungen, welche die gleichen Ziele verfolgen, die gleiche Bedeutung haben und die gleichen Wirkungen erzeugen wie die Lizenzelemente der vorliegenden Lizenz; und
  • erlaubt ausdrücklich das Lizenzieren von ihr unterstellten Abwandlungen unter vorliegender Lizenz, unter einer anderen rechtsordnungsspezifisch angepassten Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzelementen, wie sie die vorliegende Lizenz aufweist, oder unter der entsprechenden Creative-Commons-Unported-Lizenz.
--Ailura (talk) 12:21, 30 April 2017 (UTC)Reply
Doch, das ginge schon bis zu einem gewissen Grade. Es würde ja nicht um eine grundsätzliche Abkehr von den Lizenzpflichten gehen, sondern um einen Gleichlauf. Wenn sich ergibt, dass durch die Möglichkeiten außergerichtlicher Durchsetzung in DE (Abmahnungen und ihre Kostenmechanik) eine andere Wirkung der CC-Lizenzen entsteht als gewollt und in Ländern mit flexibleren Regeln der Fall ist, dann könnte genau das ein Grund für Portierung sein. Auch die "kompatiblen Lizenzen" bei ShareAlike sind ja nicht ganz identisch und auch dort ist der Maßstab für "gleiche Wirkungen" ein globaler, kein lokaler. John Weitzmann (WMDE) (talk) 16:24, 12 May 2017 (UTC)Reply
Ich kann mir nicht vorstellen, wie Du das gemäß Abschnitt 6b uneingeschränkte Recht des Urhebers, Ausgleich zu verlangen, einschränken und gleichzeitig eine kompatible Lizenz formulieren möchtest. Und ich glaube nicht, dass es ein Vorteil für die Täter wäre, jede Urheberrechtsverletzung ohne außergerichtliche Wege direkt vor Gericht zu bringen. --Ailura (talk) 06:00, 15 May 2017 (UTC)Reply

Zivilisierter Umgang

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Es gibt wohl kein Allheilmittel gegen moralisch fragwürdige kostenpflichtige Abmahnungen, zumindest kein juristisches. Wenn sich jemand so verhalten will wie die Axt im Walde, dann geht das rein formaljuristisch wohl auch mit 4.0. Das ändert aber nichts daran, dass wir nicht gezwungen sind jedem, der sich derart gegen die Wikiprinzipien der freien Verbreitung des gesamten Wissens der Welt verhält, auch eine Plattform für sein Abmahnwesen bieten müssen. Mit 4.0 ist jedenfalls endlich eine imho eigentlich selbstverständliche Heilungsmöglichkeit drin, das macht einen zivilisierten Umgang zumindest möglich. Welche konkreten Vorteile eine Portierung bringen würde kann ich nicht sagen, vermutlich nichts was die Probleme mit der Diskrepanz zwischen rein rechtlich möglich und von der Community erwünscht angeht. Grüße vom Sänger ♫(Reden) 08:35, 12 May 2017 (UTC)Reply
Möglich ist ein zivilisierter Umgang ohnehin immer, weder ist jeder, der 3.0 nutzt, gezwungen, jeden Lizenzverstoß zu ahnden, noch kann 4.0 einen Urheber daran hindern, es zu tun. --Ailura (talk) 08:48, 12 May 2017 (UTC)Reply
Ja, auch bei einer Portierung würden Möglichkeiten bleiben, es bei dem Umgang in irgendeine Richtung zu übertreiben. Die Möglichkeiten, das formaljuristisch gesehen zu recht zu tun, wären allerdings ggf. etwas eingeschränkt im Vergleich zu jetzt. John Weitzmann (WMDE) (talk) 16:24, 12 May 2017 (UTC)Reply
Moralisch fragwürdig ist zunächst einmal der Rechtsbruch, nicht dessen vom Gesetzgeber vorgesehene Mittel der Unterbindung von Rechtsbrüchen. Auch wenn in einem jüngst bekanntgewordenen Einzelfall offenbar absurde Fantasiebeträge aufgerufen werden, macht das nicht alle Abmahnungen grundsätzlich unmoralisch, unzivilisert, verweflich oder wes manchen selbstgerechten Rächern der Gerechten sonst noch Abwertendes einfallen mag.
Die einzige Änderung mit 4.0 wäre, dass ein Nachnutzer nicht zur Entfernung / Löschung des lizenzveretzend genutzten Werks verpflichtet ist, sofern er die Korrektur innerhalb der gestezten Frist vornimmt. Die neue Lizenz schließt aber nicht einmal aus, dass eine strafbewehrte Erklärung zur künftigen Unterlassung lizenzverletzender Nutzugn des betreffenden Werkes gefordert werden kann. Unterm Strich glaube ich, dass die neue Lizenz eher für viele neue Missverständnisse sorgen wird, weil sie bei dem flüchtigen Leser den Anschein erweckt, dass man erstmal irgendwie nutzen und dann ja immer noch heilen kann. Das "erstmal irgendwie nutzen" kann aber teuer werden. Ich hoffe, dass Wikimedia als Pusher der erneuten Umlizenzierung seiner Verantwortung gerecht werden wird und die Umlizenzierung mit einer pro-aktiven Aufklärungskampagne für die Öffentlichkeit begleiten wird. --Martina Nolte (talk) 19:45, 14 May 2017 (UTC)Reply
Diese Änderung ist in der aktuellen Version 4.0 ja schon enthalten, die Frage ist ob eine "CC-BY-SA 4.0 de" hier weitergehen könnte. --Ailura (talk) 08:38, 15 May 2017 (UTC)Reply
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