Außerordentliche Mitgliederversammlung 2011/S 1/Synopse der Satzungsänderung

Satzung, Stand Mai 2010 Satzungsentwurf des Vorstands
(Antrag zur außerordentlichen Mitgliederversammlung am 22. Januar 2011)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr edit

(1) Der Verein führt den Namen "Wikimedia Deutschland - Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V." - im Folgenden “Verein” genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr edit

(1) Der Verein führt den Namen "Wikimedia Deutschland - Gesellschaft zur Förderung Freien Wissens e.V." - im Folgenden “Verein” genannt.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Aufgaben edit

(1) Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.

(2) Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen. Prominentestes Beispiel für dieses Prinzip ist die von Larry Sanger und Jimmy D. Wales initiierte und von der Wikimedia Foundation betriebene freie Enzyklopädie "Wikipedia".

(3) Der Verein soll die Aufgaben einer Sektion (engl. Local Chapter) der Wikimedia Foundation Inc. (Florida, USA) wahrnehmen. Die Unabhängigkeit des Vereins ist hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Wikimedia Foundation fungiert als Dachorganisation aller nationalen Wikimedia-Sektionen, koordiniert die dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten im internationalen Sektor und verwaltet den Namen Wikimedia sowie die Namen der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte.

(4) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

  • der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte. Der Schwerpunkt soll dabei auf den verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekten liegen.
  • die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form, mit Schwerpunkt auf den Inhalten der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte.
  • die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Wikimedia-Projekten. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder Informationsmaterial geschehen.
  • die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.

(5) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 2 Ziele und Aufgaben edit

(1) Zweck des Vereins ist es, die Erstellung, Sammlung und Verbreitung Freier Inhalte (engl. Open Content) in selbstloser Tätigkeit zu fördern, um die Chancengleichheit beim Zugang zu Wissen und die Bildung zu fördern. Freie Inhalte im Sinne des Vereins sind alle Werke, die von ihren Urhebern unter eine Lizenz gestellt werden, die es jedem gestattet, diese Werke kostenlos zu verbreiten und zu bearbeiten. Dazu soll auch das Bewusstsein für die damit zusammenhängenden gesellschaftlichen und philosophischen Fragen geschärft werden.

(2) Bei der Sammlung und Verbreitung der Freien Inhalte sollen in erster Linie, aber nicht ausschließlich, Wikis zum Einsatz kommen. Wikis sind über das Internet zugängliche Softwaresysteme, die Nutzern sowohl den Zugriff auf Inhalte als auch ihre Veränderung gestatten und so die gemeinschaftliche Schaffung derselbigen ermöglichen. Prominentestes Beispiel für dieses Prinzip ist die von Larry Sanger und Jimmy D. Wales initiierte und von der Wikimedia Foundation betriebene freie Enzyklopädie “Wikipedia”.

(3) Der Verein soll die Aufgaben einer Sektion (engl. Local Chapter) der Wikimedia Foundation Inc. (Florida, USA) wahrnehmen. Die Unabhängigkeit des Vereins ist hierdurch nicht beeinträchtigt. Die Wikimedia Foundation fungiert als Dachorganisation aller nationalen Wikimedia-Sektionen, koordiniert die dem Vereinszweck entsprechenden Aktivitäten im internationalen Sektor und verwaltet den Namen Wikimedia sowie die Namen der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte.

(4) Dem Zweck des Vereins sollen namentlich dienen:

  • der Betrieb und die finanzielle Förderung des Betriebs von Internetsystemen zur Erstellung, Sammlung bzw. Verbreitung Freier Inhalte. Der Schwerpunkt soll dabei auf den verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekten liegen.
  • die Verbreitung und die Förderung der Verbreitung Freier Inhalte auf anderen Wegen, zum Beispiel in digitaler oder gedruckter Form, mit Schwerpunkt auf den Inhalten der verschiedenen internationalen Wikimedia-Projekte.
  • die Beschaffung, Bereitstellung und Verbreitung von Informationen sowie die Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Freie Inhalte, Wikis und den verschiedenen Wikimedia-Projekten. Dies soll beispielsweise durch Veranstaltungen oder Informationsmaterial geschehen.
  • die Klärung wissenschaftlicher, sozialer, kultureller und rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Freien Inhalten und Wikis zum Beispiel durch Gutachten, Studien und Vergabe von Stipendien.

(5) Der Verein kann Mittel, sofern sie ausschließlich für oben genannte Zwecke verwendet werden, auch für andere steuerbegünstigte Körperschaften bzw. Körperschaften des Öffentlichen Rechts beschaffen und an sie weiterleiten sowie sich an steuerbegünstigten Körperschaften beteiligen oder deren Mitglied werden.

(6) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

(7) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft edit

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützten möchte.

(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 3 Mitgliedschaft edit

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Der Verein besteht aus aktiven Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.

(3) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die im Verein oder einem von ihm geförderten Projekt aktiv mitarbeiten möchte. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich zwar nicht aktiv betätigen, jedoch die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

(4) Zum Ehrenmitglied können natürliche Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder edit

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder edit

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht, gegenüber dem Präsidium und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen sowie die laut gültiger Beitragsordnung zu leistende Zuwendung pünktlich zu zahlen. Sie sind außerdem dazu verpflichtet, dem Verein Änderungen ihrer Postadresse, E-Mail-Adresse und Bankverbindung umgehend mitzuteilen. Für Folgen, die sich daraus ergeben, dass das Mitglied dieser Pflicht nicht nachkommt, haftet das Mitglied und stellt den Verein von jeglicher Haftung frei.

(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

(3) Aktive Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht sowie das Antrags-, Stimm- und Rederecht auf Mitgliedsversammlungen.

(4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(4) Fördermitglieder besitzen das Rede- und Antragsrecht auf Versammlungen, jedoch kein Stimm- oder Wahlrecht.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

(5) Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit und haben ansonsten die gleichen Rechte und Pflichten wie aktive Mitglieder.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft edit

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft edit

(1) Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand, sofern das Präsidium dem Antrag nicht widerspricht. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller Ablehnungsgründe mitzuteilen. Der abgelehnte Antragsteller kann die Mitgliedsversammlung anrufen, abschließend über seinen Mitgliedsantrag zu entscheiden.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(2) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen.

(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.

(3) Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahrs unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Präsidium oder dem Vorstand erklärt werden.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(4) Der Ausschluss eines Mitglieds mit sofortiger Wirkung und aus wichtigem Grund kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet das Präsidium mit zweidrittel Stimmenmehrheit. Vor dem Beschluss ist dem Mitglied unter Fristsetzung von zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Auf Wunsch erhalten ausgeschlossene Mitglieder die Gelegenheit, auf der dem Vereinsausschluss folgenden Mitgliederversammlung Widerspruch gegen die Entscheidung einzulegen. In diesem Fall entscheidet die Mitgliederversammlung abschließend.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

(6) Die Mitgliedschaft endet durch Streichung, wenn trotz zweimaliger Mahnung im Mindestabstand von zwei Wochen die Mitgliedsbeiträge nicht entrichtet wurden. Die zweite Mahnung muss schriftlich erfolgt sein. Nach Verstreichen einer Erklärungsfrist von drei Monaten endet die Mitgliedschaft automatisch. Die Frist beginnt mit dem Absenden der zweiten Mahnung.

§ 6 Mitgliedsbeiträge edit

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 6 Mitgliedsbeiträge edit

Für die Höhe der jährlichen Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren und Umlagen ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 7 Organe des Vereins edit

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.

§ 7 Organe des Vereins edit

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • das Präsidium
  • der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung edit

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Den Vorstand sowie die Kassenprüfer zu wählen,
  • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Vereins zu bestimmen,
  • Die Jahresberichte entgegen zunehmen und zu beraten,
  • Den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten,
  • Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
  • Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  • Beschlüsse zur Beitragsordnung,
  • Aufnahme von Darlehen zu beschließen, mit denen die Summe der Gesamtverbindlichkeiten des Vereins 4% der Gesamterlöse des Vorjahres übersteigen würde.

§ 8 Mitgliederversammlung edit

(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung hat über grundsätzliche Fragen und Angelegenheiten des Vereins zu beschließen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Das Präsidium sowie die Kassenprüfer zu wählen,
  • Über die Satzung, Änderungen der Satzung sowie die Auflösung des Verein zu bestimmen,
  • Den Wirtschaftsplan zu beschließen,
  • Die Jahresberichte entgegen zu nehmen und zu beraten,
  • Das Präsidium und den Vorstand sowie den Schatzmeister zu entlasten,
  • Über vorliegende Anträge zu beraten und zu beschließen,
  • Genehmigungen aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,
  • Beschlüsse zur Beitragsordnung,
  • Aufnahme von Darlehen zu beschließen, mit denen die Summe der Gesamtverbindlichkeiten des Vereins 4% der Gesamterlöse des Vorjahres übersteigen würde.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie muss im ersten Halbjahr des Jahres liegen. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Präsidium einzuberufen und sollte im ersten Halbjahr stattfinden. Die Einladung muss mindestens sechs Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail, unter Angabe der Tagesordnung und bereits vorliegender Anträge, erfolgen. Einsprüche gegen die Tagesordnung und Wahlvorschläge sowie eigene Anträge der Mitglieder müssen beim Vorstand spätestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingegangen sein. Bei Wahlen, Satzungsänderungen und Änderungen der Beitragsordnung ist den Mitgliedern die Möglichkeit der Fernwahl zu geben. Die Unterlagen für diese Fernwahl sind auf Antrag des Mitgliedes spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zu verschicken. Ihnen ist auch der Geschäftsbericht und der Finanzbericht beizufügen.

(3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(3) Spätere Anträge (jedoch keine Satzungsänderungen und auch keine Änderungen der Beitragsordnung) - auch während der Mitgliederversammlung gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt (Dringlichkeitsanträge).

(4) Als Beisitzer ist gewählt, wer die Stimmen von mindestens der Hälfte der abstimmenden Mitglieder auf sich vereint. Trifft dies auf mehr als sechs Kandidaten zu, gelten die sechs mit den meisten Stimmen als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(4) Als Beisitzer ist gewählt, wer die Stimmen von mindestens der Hälfte der abstimmenden Mitglieder auf sich vereint. Trifft dies auf mehr als sechs Kandidaten zu, gelten die sechs mit den meisten Stimmen als gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt.

(5) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich und unter genauer Angabe von Gründen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens 10% der Mitglieder, jedoch mindestens 10 Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Präsidium verlangt.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von zwei Vorstandsmitgliedern unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Vorstands oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll innerhalb von zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung niedergelegt und von dem Vorstand sowie von zwei Mitgliedern des Präsidiums unterzeichnet. Das Protokoll ist den Mitgliedern unmittelbar nach der Unterzeichnung zugänglich zu machen. Es wird gültig, wenn binnen sechs Wochen nach der Mitgliederversammlung kein Einspruch von einem Mitglied des Präsidiums oder der Versammlungsleitung oder mindestens 10% der anwesenden Mitglieder erhoben wurde.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit edit

(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 9 Stimmrecht/Beschlussfähigkeit edit

(1) Jedes stimmberechtigtes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.

(2) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der gestellte Antrag als abgelehnt.

(4) Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.

§ 10 Vorstand edit

(1) Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Erster Vorsitzender
  • ein Zweiter Vorsitzender
  • ein Schatzmeister
  • ein Schriftführer
  • bis zu sechs Beisitzer

§ 10 Präsidium edit

(1) Das Präsidium setzt sich wie folgt zusammen:

  • ein Vorsitzender
  • zwei stellvertretende Vorsitzende
  • ein Schatzmeister
  • bis zu sechs Beisitzer

(2) Die Amtszeit des alten Vorstands endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Vorstands erfolgt ist. Die Geschäfte des Vorstands werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an den neuen Vorstand vom alten Vorstand weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Vorstandes innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.

(2) Die Amtszeit der gewählten Präsidiumsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Amtszeit des alten Präsidiums endet mit dem Tag, an dem die Wahl des neuen Präsidiums erfolgt ist. Die Geschäfte des Präsidiums werden bis zur Übergabe der Amtsgeschäfte an das neue Präsidium vom alten Präsidium weitergeführt. Die Übergabe hat nach Wahl des neuen Präsidiums innerhalb von vier Wochen ab der Neuwahl zu erfolgen.

(3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste Vorsitzende, der Zweite Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstände gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Für bestimmte Rechtsgeschäfte im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs bei der Erledigung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereins kann durch Vorstandsbeschluss einem Vorstandsmitglied Einzelvertretungsvollmacht erteilt werden. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung laufender Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstands einen Geschäftsführer zu bestellen. Der Geschäftsführer kann als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB bestellt werden.

(3) Dem Präsidium obliegt insbesondere:

  • Den Verein den Mitgliedern gegenüber zu repräsentieren;
  • Die Mitglieder des Vorstands zu bestellen und abzuberufen;
  • Die Anstellungsverträge mit den Mitgliedern des Vorstands abzuschließen, zu ändern und zu beenden;
  • Die strategische Ausrichtung des Vereins fortzuschreiben und Zielvorgaben für den Vorstand zu formulieren;
  • Die Geschäftsführung des Vorstands zu kontrollieren und zu beaufsichtigen;
  • Die vorherige Zustimmung zu Rechtsgeschäften gemäß § 12 Abs. 5 zu erteilen;
  • Änderungen des Wirtschaftsplans für das laufende Jahr zu beschließen.

(4) Entfällt.

(4) Als stellvertretende Vorsitzende sind die zwei Kandidaten mit den meisten Stimmen gewählt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied nach §26 BGB vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, rückt ein Beisitzer nach. Die Reihenfolge, in der die Beisitzer nachrücken sollen, wird bei deren Wahl festgelegt. Der nachrückende Beisitzer ist für die restliche Amtszeit Mitglied des Vorstands gem. §26 BGB. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(5) Scheidet der Vorsitzende, ein stellvertretender Vorsitzender oder der Schatzmeister vor Ablauf seiner Wahlzeit aus, wählt das Präsidium für die restliche Amtszeit in geheimer Wahl einen Nachfolger aus seiner Mitte. Scheidet ein Beisitzer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, wird auf der nächsten Mitgliederversammlung ein Nachfolger gewählt. Verringert sich die Zahl der Mitglieder des Präsidiums auf weniger als fünf, ist die Mitgliederversammlung für die Nachwahl einzuberufen.

(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(6) Der Vorstand wird ermächtigt, solche Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die das Registergericht oder die Finanzbehörden aus vereins- oder steuerrechtlichen Gründen fordern. Über entsprechende Änderungen sind die Mitglieder spätestens auf der folgenden Mitgliederversammlung zu informieren.

(7) Die Haftung des Vorstands beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(7) Die Mitglieder des Präsidiums üben ihr Amt als Ehrenamt aus. Die Haftung des Präsidiums beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

§ 10a Beschlussfassung durch den Vorstand edit

(1) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Der Vorstand kann Beschlüsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe fassen. Die Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe ist nur zulässig, sofern die Identität der Teilnehmer durch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist.

(3) Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens sieben Tage, zu Telefonkonferenzen mindestens zwei Tage vor Beginn erfolgt sein. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Einladungen erfolgen durch den Ersten Vorsitzenden. Dieser kann im Bedarfsfall einen Vertreter berufen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes sind Beschlussvorschläge einer Telefonkonferenz als Beschlüsse während einer Sitzung oder durch Online-Stimmabgabe vorzunehmen. In diesen Fällen ist die Beschlussfassung während einer Telefonkonferenz ausgeschlossen. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

(4) Jedes Vorstandsmitglied hat das Recht, Anträge für Vorstandsbeschlüsse im Wiki des Vorstands zu erstellen und sie zur Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe vorzuschlagen. Dem Geschäftsführer wird dieses Recht ebenfalls eingeräumt, sofern der Beschluss für den Erhalt oder die Entwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins notwendig ist oder ein Zustimmungsvorbehalt des Vorstands greift. Die Beschlussfassung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller den Vorstand über die Mailingliste über den Vorschlag informiert und zur Mitwirkung eingeladen hat. Die Beschlussfassung besteht aus einer Diskussionsphase gefolgt von einer Abstimmungsphase. Die Abstimmungsphase dauert in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage. Eine die Abstimmungsdauer von sieben Tagen unterschreitende Abstimmungsphase kann nur durch den Ersten Vorsitzenden und nur aus wichtigem Grund bestimmt werden. Das Ende sowie das Ergebnis der Abstimmung werden vom Schriftführer festgestellt.

(5) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Vorstands.

§ 11 Beschlussfassung durch das Präsidium edit

(1) Das Präsidium beschließt mit einfacher Mehrheit. Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Abstimmung teilnimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Beschluss gilt als angenommen, wenn mehr Ja- als Nein-Stimmen abgegeben wurden. Enthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben.

(2) Das Präsidium kann Beschlüsse in Sitzungen, in Telefonkonferenzen oder durch Online-Stimmabgabe fassen. Die Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe ist nur zulässig, sofern die Identität der Teilnehmer durch geeignete Authentifizierungsmaßnahmen (z. B. Login und Passwort) sichergestellt ist.

(3) Die Einladung zu einer Sitzung muss mindestens sieben Tage, zu Telefonkonferenzen mindestens zwei Tage vor Beginn erfolgt sein. Die Mitteilung einer Tagesordnung ist entbehrlich. Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden. Dieser kann im Bedarfsfall einen Vertreter berufen. Auf Antrag von mindestens zwei Mitgliedern des Präsidiums sind Beschlussvorschläge einer Telefonkonferenz als Beschlüsse während einer Sitzung oder durch Online-Stimmabgabe vorzunehmen. In diesen Fällen ist die Beschlussfassung während einer Telefonkonferenz ausgeschlossen. Beschlüsse des Präsidiums werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt.

(4) Jedes Präsidiumsmitglied hat das Recht, Anträge für Präsidiumsbeschlüsse im Wiki des Präsidiums zu erstellen und sie zur Beschlussfassung durch Online-Stimmabgabe vorzuschlagen. Dem Vorstand wird dieses Recht ebenfalls eingeräumt, sofern der Beschluss für den Erhalt oder die Entwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins notwendig ist oder ein Zustimmungsvorbehalt des Präsidiums greift. Die Beschlussfassung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller das Präsidium über die Mailingliste über den Vorschlag informiert und zur Mitwirkung eingeladen hat. Die Beschlussfassung besteht aus einer Diskussionsphase gefolgt von einer Abstimmungsphase. Die Abstimmungsphase dauert in der Regel sieben, mindestens aber drei Tage. Eine die Abstimmungsdauer von sieben Tagen unterschreitende Abstimmungsphase kann nur durch den Vorsitzenden und nur aus wichtigem Grund bestimmt werden. Das Ende sowie das Ergebnis der Abstimmung werden vom Vorsitzenden festgestellt.

(5) Näheres bestimmt die Geschäftsordnung des Präsidiums.

§ 12 Vorstand edit

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer Person. Das Präsidium kann weitere Personen zum Vorstand bestellen. Der Vorstand kann Mitglied des Vereins, darf aber nicht Mitglied des Präsidiums sein.

(2) Der Vorstand ist hauptamtlich tätig. Er wird vom Präsidium für eine Laufzeit von maximal fünf Jahren bestellt. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Durch einen Beschluss des Präsidiums, welcher 2/3 der abgegebenen Stimmen bedarf, kann der Vorstand jederzeit abberufen werden. Im Verhältnis zum Vorstand vertritt der Vorsitzende den Verein.

(3) Ein Vorstand vertritt den Verein allein, solange er einziger Vorstand ist. Hat der Verein mehr als einen Vorstand, wird er durch zwei Vorstände gemeinsam vertreten.

(4) Alle oder einzelne Mitglieder des Vorstands können durch Beschluss des Präsidiums zur Einzelvertretung ermächtigt werden.

(5) Das Präsidium kann durch Einzelanweisung oder Geschäftsordnung Geschäfte von seiner vorherigen Zustimmung abhängig machen oder einen zustimmungsfreien Verfügungsrahmen festlegen. Folgende Geschäfte bedürfen, soweit diese durch den Wirtschaftsplan nicht bereits beschlossen sind, stets der vorherigen Zustimmung des Präsidiums:

  • Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten;
  • Vornahme von baulichen Maßnahmen;
  • Gründung von und Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen;
  • Gründung und Schließung von Niederlassungen.

(6) Dem Vorstand obliegt insbesondere:

  • Die Geschäfte des Vereins zu führen;
  • Die von der Mitgliederversammlung oder dem Präsidium festgelegten Maßnahmen, Strategien und Ziele umzusetzen;
  • Den Wirtschaftsplan über das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen;
  • Änderungen des laufenden Wirtschaftsplans dem Präsidium zur Genehmigung vorzulegen;
  • Den Jahresabschluss aufzustellen und über das Präsidium der Mitgliederversammlung zur Beratung und Genehmigung vorzulegen;
  • Dem Präsidium regelmäßig über alle wesentlichen Sachverhalte und Entwicklungen zu berichten.
  • Der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeiten zu berichten.

(7) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, gilt für die Beschlussfassung des Vorstands § 11 entsprechend.

§ 11 Kassenprüfer edit

Über die Jahresmitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von einem Jahr zu wählen.

§ 13 Kassenprüfer edit

(1) Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer sowie zwei Stellvertreter. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt ein Jahr und endet mit dem Tag, an dem die Wahl neuer Kassenprüfer erfolgt ist. Scheidet ein Kassenprüfer vor Ablauf seiner Amtszeit aus, übernimmt ein Stellvertreter das Amt. Sollte dies nicht möglich sein, ist eine Nachwahl durchzuführen.

Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

(2) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu prüfen und dabei insbesondere die satzungsgemäße und steuerlich korrekte Mittelverwendung festzustellen. Die Prüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand getätigten Ausgaben. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten. Die Kassenprüfer dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.

(3) Das Präsidium hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn die Kassenprüfer diese einstimmig und schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen. Der Antrag ist nur zulässig, sofern sich die Notwendigkeit der Einberufung aus einer Kassenprüfung ergibt.

§ 12 Auflösung des Vereins edit

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§ 14 Auflösung des Vereins edit

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner bisherigen gemeinnützigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine als steuerbegünstigt besonders anerkannte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Bildung im Sinne der Satzung. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

(2) Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

§13 Schiedsvereinbarung edit

Die anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 15 Schiedsvereinbarung edit

Die anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil dieser Satzung.