Open Content - Ein Praxisleitfaden zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen/Das Creative-Commons-Lizenzierungsmodell

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Open Content - Ein Praxisleitfaden
zur Nutzung von Creative-Commons-Lizenzen

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3. Das Creative-Commons-Lizenzierungsmodell

CC ist das bei Weitem meistverbreitete Open-Content-Lizenzierungsmodell. Aufgrund seiner Popularität und weiten Verbreitung kann man CC heute de facto als Standard für Open-Content-Lizenzen bezeichnen.

3.1 Die sechs Creative-Commons-Lizenztypen im Überblick

 

Um den unterschiedlichen Bedürfnissen verschiedener Publikationsstrategien gerecht zu werden, bietet CC insgesamt sechs Lizenzen und zwei Public-Domain-Werkzeuge an. Jede Lizenz beinhaltet eines oder mehrere von vier grundlegenden Elementen (die „Lizenzmodule“), die durch Abkürzungen und Piktogramme dargestellt werden.[1]

„BY“ steht für Namensnennung (die Verpflichtung, den Autor und andere Personen zu nennen); „NC“ (NonCommercial) steht für „nicht-kommerziell“ (die kommerzielle Nutzung ist von der Lizenzerteilung ausgenommen); „ND“ (NoDerivatives) bedeutet „keine abgeleiteten Werke“ (nur exakte Kopien des Werks dürfen geteilt werden); und „SA“ (ShareAlike) bedeutet, dass das Werk geändert werden darf, und geänderte Versionen veröffentlicht werden dürfen, jedoch nur unter der ursprünglichen oder einer kompatiblen Lizenz.

Diese vier Module bilden die Bausteine einer festgelegten Gruppe von sechs CC-Lizenzen:

Die freizügigste Lizenz ist CC BY. Sie erteilt unbeschränkte, unwider-rufliche, gebührenfreie, weltweite, unbegrenzte Rechte zur Nutzung des Werks auf jede beliebige Weise durch beliebige Nutzer für beliebige Zwecke. Die einzige Voraussetzung ist, dass der Nutzer den Autor und andere Parteien, die genannt werden müssen, nennt und Urheberrechts- und Lizenzvermerke beibehält. Alle anderen Lizenztypen enthalten weitere Beschränkungen. Die restriktivste Lizenz ist CC BY-NC-ND. Sie erlaubt weder Änderungen am Werk noch dessen kommerzielle Nutzung. Dieser Abschnitt gibt einen kurzen Überblick über die verschiedenen CC-Lizenztypen. Die verschiedenen Lizenzmodule, Einschränkungen und Verpflichtungen werden in Abschnitt 3.5 näher beschrieben.

 

a) CC BY (Namensnennung)

Wie bereits erwähnt, erteilt CC BY eine unbeschränkte Lizenz zur Nutzung des jeweiligen Inhalts. Wie der Inhalt genutzt wird, z. B. im Original oder in geänderter Form, von wem oder für welchen Zweck, 
ist ohne Belang. Gemäß Abschnitt 3a des Rechtstextes sind folgende Verpflichtungen einzuhalten:[2] # Autor und zu nennende Dritte müssen so genannt werden, wie es der Lizenzgeber verlangt, sofern diese Form der Nennung angemessen ist.[3]

  1. Sofern vom Lizenzgeber zur Verfügung gestellt, müssen Urheberrechtshinweise, ein Verweis auf die CC-Lizenz (vorzugsweise als Link auf die CC-Webseite), ein Verweis, der sich auf den Garantie- und Haftungsausschluss bezieht, und ein Link zur Originalquelle angegeben werden.
  2. Wird das Werk in einer veränderten Version geteilt, muss angegeben werden, dass es sich um eine geänderte Version handelt. Bereits enthaltene Änderungshinweise müssen (wenn das Werk schon zuvor modifiziert wurde) beibehalten werden (siehe Abschnitt 3.a.1.B des Rechtstextes).
  3. Soweit der Lizenzgeber dies fordert und es angemessen ist, ist der Nutzer verpflichtet, die unter Ziffer 2 genannten Informationen zu entfernen.
  4. Der Lizenznehmer darf nicht den Eindruck erwecken, dass seine Nutzung vom Lizenzgeber oder einem Dritten, der Anspruch auf Namensnennung hat, in irgendeiner Weise unterstützt wird (siehe Abschnitt 2.a.6 des Rechtstextes).

B) CC BY-SA (Namensnennung-Teilen-Weitergabe unter gleichen Bedingungen)

Als generelle Lizenz von Wikipedia ist CC BY-SA eine der wichtigsten und meist verbreiteten CC-Lizenzen. Wer vorhat, seine Inhalte mit Wikipedia-Inhalten zu kombinieren, sollte diese Lizenz verwenden.

Der einzige Unterschied zwischen CC BY-SA und CC BY ist das SA-Modul sowie die dazugehörige Klausel in Abschnitt 3b des Rechtstextes. Unter der CC BY-Lizenz ist jeder, der das Werk bearbeitet, berechtigt, seine geänderte Version unter Bedingungen seiner Wahl weiter zu verteilen. Bearbeiter sind also nicht an die Lizenz des Ursprungswerks gebunden. Dagegen bindet CC BY-SA den Bearbeiter an die ursprüngliche Lizenz. Mit anderen Worten: Bearbeitete Versionen dürfen nur unter CC BY-SA oder einer kompatiblen Lizenz veröffentlicht und geteilt werden.[4] Außer den oben erwähnten Pflichten zum Hinweis auf Änderungen muss die „Lizenz des Bearbeiters“[5] den folgenden Bedingungen entsprechen:

1. Der Bearbeiter muss entweder die Originallizenz oder eine spätere Version dieser Lizenz verwenden. Frühere Versionen dürfen nicht verwendet werden. Es kann auch eine andere CC-Lizenz verwendet werden, die dieselben Lizenzmodule enthält, zum Beispiel eine portierte Version der CC BY-SA-Lizenz.[6]

2. Auf die Lizenz des Bearbeiters muss mit einem Hyperlink oder einem anderen angemessenen Hinweis hingewiesen werden.

3. Die Nutzung der geänderten Version darf nicht durch zusätzliche Bedingungen und Bestimmungen oder technische Schutzmaßnahmen eingeschränkt werden.

C) CC BY-ND (Namensnennung-keine-Bearbeitungen)

Die CC BY-ND-Lizenz erlaubt keine Bearbeitungen des Werkes. Um die Integrität des Werks zu schützen, dürfen nur unveränderte Kopien veröffentlicht und geteilt werden. Die Einschränkung „Keine Bearbeitungen“ (NoDerivatives) kann zu erheblichen Problemen mit der Kombination verschiedener Inhalte, z. B. beim Remixen, Sampeln oder bei gemeinsamen Publikationen, führen. Abgesehen davon sind die Lizenzbedingungen dieselben wie bei der oben beschriebenen CC BY-Lizenz.

D) CC BY-NC (Namensnennung-nicht-kommerziell)

Im Gegensatz zu den oben erwähnten Lizenzen wird bei der CC BY-NC-Lizenz das Recht vorbehalten, den Inhalt kommerziell zu nutzen, d. h. ein Nutzer darf das Werk nicht zu kommerziellen Zwecken verwenden. Die betreffende Einschränkung findet sich in Abschnitt 2.a.1 des Rechtstextes. Abgesehen davon ist die Lizenz identisch mit CC BY und unterliegt daher denselben Bedingungen.

E) CC BY-NC-SA (Namensnennung-nicht-kommerziell-Weitergabe unter gleichen Bedingungen)

CC BY-NC-SA ist eine Kombination von drei Modulen. Das Werk kann bearbeitet werden und bearbeitete Versionen können unter den in Ziffer 2 oben genannten Bedingungen geteilt werden. Eine kommerzielle Nutzung des Lizenzmaterials ist jedoch weder im Original noch in einer geänderten Form zulässig. Diese Lizenz wird z. B. vom Massachusetts Institute of Technology (MIT) im Open Courseware Project (OCW) verwendet.[7]

F) CC BY-NC-ND (Namensnennung-nicht kommerziell-Teilen-keine Bearbeitungen)

CC BY-NC-ND ist die restriktivste CC-Lizenz. Sie erlaubt weder Änderungen noch kommerzielle Nutzungen. Die in Ziffer 1 erwähnten allgemeinen Verpflichtungen gelten auch für diese Lizenz.


3.2 Public-Domain-Werkzeuge von Creative Commons

Wie eingangs erwähnt, behält ein Rechteinhaber seine Urheberrechte, wenn er eine Open-Content-Lizenz verwendet. Mit einer solchen Lizenz ist lediglich die Erlaubnis verbunden, das Werk unter bestimmten Bedingungen zu verwenden. Im Gegensatz dazu unterliegen gemeinfreie Werke nicht (oder nicht mehr) dem Urheberrechtsschutz und dürfen ohne Einschränkungen verwendet werden. Daher ist keine Genehmigung – oder Lizenz – notwendig, um ihre Nutzung zu gestatten. Für die Kennzeichnung gemeinfreier Werke bietet CC zwei Werkzeuge an: Die Deklaration CC0 (keine Rechte vorbehalten) um eigene Werke in die Gemeinfreiheit zu entlassen und die Public Domain Mark (kein Urheberrecht bekannt) zur Kennzeichnung von Werken, die nicht oder nicht mehr urheberrechtlich geschützt sind, z. B. wenn die Schutzfrist abgelaufen ist oder weil sie von vornherein nicht geschützt waren.

a) CC0 (keine Rechte vorbehalten)[8]

CC0 ist ein Werkzeug, mit der ein Rechteinhaber sein urheberrechtlich geschütztes Werk für gemeinfrei erklären kann. Generell soll dies durch einen Rechteverzicht geschehen. Er bewirkt, dass das Werk gemeinfrei wird und entsprechend von jedermann ohne Einschränkungen oder Verpflichtungen verwendet werden darf. CC0 ist nichts anderes als eine standardisierte Erklärung eines solchen Verzichts und kann von jedem verwendet werden, der sein Werk für gemeinfrei erklären möchte.

Da sich die einzelnen Urheberrechtsordnungen, speziell die Copyright- und Urheberrechtssysteme, unterscheiden, wurde CC0 als dreistufiges Instrument geschaffen, um seine weltweite Gültigkeit sicherzustellen. Im kontinentaleuropäischen Urheberrecht, wie es in Deutschland, Frankreich oder Österreich gilt, ist es generell nicht möglich, auf das Urheberrecht zu verzichten und das „geistige Eigentum“ am Werk aufzugeben. Das Urheberrecht wird als eine Art Menschenrecht betrachtet, das weder verzichtbar ist, noch für sich genommen übertragen werden kann. Eine Verzichts-erklärung wie CC0 wäre hier im Zweifel ungültig.[9] Um dieses Dilemma zu vermeiden, wird der CC0-Verzicht durch zwei Ausweichoptionen ergänzt:


Die erste ist eine liberale Lizenz ähnlich CC BY, jedoch ohne Namensnennungspflicht.[10] Es handelt sich daher um eine Lizenz ohne Einschränkung oder Verpflichtung. Die zweite Ausweichoption ist ein rechtliches Konstrukt, das man als Nichtangriffspakt („Non-Assertion Pledge“) bezeichnen kann. Dabei handelt es sich um ein rechtsverbindliches Versprechen des Rechteinhabers, seine Rechte auch dann nicht durchzusetzen und gegen den Nutzer vorzugehen, wenn der Verzicht und/oder die Lizenz rechtlich betrachtet ungültig sein sollten. Hinter dem dreistufigen Ansatz steht folgende Idee: Sollte die erste Lösung – Rechteverzicht durch CC0 – nicht wirksam sein, tritt die zweite Option – CC-BY-Lizenz, ohne Einschränkung oder Verpflichtung – in Kraft, und wenn diese ebenfalls wirkungslos sein sollte, würde Option drei – der Nichtangriffspakt – zum Tragen kommen. In einigen Ländern kann auf bestimmte Rechte in keinem Fall verzichtet werden bzw. können sie nicht Gegenstand einer Pauschallizenz sein. In diesen Fällen kommt zum Beispiel die zweite Ausweichoption ins Spiel.[11]

b) Public Domain Mark (kein Urheberrecht bekannt)

Im Gegensatz zu CC0 ist die Public Domain Mark keine Erklärung, mit der der Rechte-inhaber sein Werk für gemeinfrei erklärt, sondern ein Label für Werke, die bereits gemeinfrei sind. Dieser Fall kann zum Beispiel nach Ablauf der Schutzfrist eines Werkes eintreten. Urheberrechte werden nur auf bestimmte Zeit gewährt. In Europa enden diese Rechte beispielsweise 70 Jahre nach dem Tod des Autors. Nach dieser Zeit gilt das Werk als gemeinfrei und darf ohne Einschränkungen verwendet werden.

Der Zweck der Public Domain Mark besteht darin, es jedem zu ermöglichen, Werke, für die kein Urheberrechtsschutz mehr besteht, klar zu kennzeichnen. CC bietet auf seiner Webseite ein Werkzeug an, das einen HTML-Code generiert, der für online verfügbare, gemeinfreie Inhalte verwendet werden kann. Dieser Code dient Suchmaschinen dazu, gemeinfreie Inhalte auffinden zu können. Bevor jemand ein Werk mit der Public Domain Mark als gemeinfrei markiert, muss er sich über den rechtlichen Status des betreffenden Werkes genau informieren. Die Berechnung der genauen Schutzdauer kann sich als schwierig erweisen, insbesondere im Hinblick auf die verschiedenen Regelungen in den einzelnen Ländern. Werkzeuge wie der „Europeana Public Domain Calculator“ können bei dieser Aufgabe behilflich sein.[12]

3.3 Generische und portierte Lizenz-Versionen

Im Laufe der Jahre hat die CC-Initiative ihre Lizenzen laufend weiter entwickelt, geändert und modernisiert. Die aktuelle Version, „CC Public License Version 4.0“ (CCPL4), wurde am 26. November 2013 veröffentlicht. Die CC Public-License-Versionen 3 (CCPL3) und CCPL4 unterscheiden sich in mehrerer Hinsicht, d. h. sie enthalten im Detail feine, wenn auch oft wichtige, Unterschiede.[13]

Die CC-Lizenzen wurden ursprünglich vor dem Hintergrund des US-Urheberrechtsgesetzes entwickelt. Nichtsdestotrotz waren sie nicht als reines US-Projekt gedacht, sondern als internationale Initiative um die weltweite kulturelle Allmende zu fördern. Schon bald nach ihrer ersten Veröffentlichung löste das steigende weltweite Interesse an den CC-Lizenzen eine Diskussion über die Notwendigkeit weiterer, an die Rechtsordnungen anderer Länder angepasster, Lizenzversionen aus.[14] 2003 rief CC ein internationales Lizenzportierungsprojekt namens „Creative Commons International“ ins Leben. „Portieren“ bedeutet in diesem Sinn nicht nur die Übersetzung, sondern auch die sprachliche und rechtliche Anpassung der Bestimmungen an eine bestimmte Rechtsordnung. Ziel war es, die CC-Lizenzen an zahlreiche Rechtsordnungen weltweit anzupassen und sie in diesen Rechtsordnungen durch- und einsetzbar zu machen.[15] Außer diesen portierten Versionen bietet CC nun auch internationale Versionen ihrer Lizenzen an, sogenannte nicht portierte/generische Versionen.[16]

Die rechtliche Sprache und gesetzliche Bestimmungen sind von Land zu Land verschieden. Lizenzen, die auf dem US-Recht basieren, können in anderen Teilen der Welt teilweise ungültig sein. Das trifft beispielsweise auf den Haftungs- und Gewährleistungsausschluss in den ursprünglichen US-amerikanischen CC-Lizenzen zu, der nach deutschem Recht und im Zweifel auch europäischem Verbraucherschutzrecht ungültig ist.[17] Ist eine Lizenzklausel ungültig, ergeben sich komplexe Fragen. Solche Situationen können zu rechtlichen Unsicherheiten führen, die Organisationen und Einzelpersonen davon abhalten könnten, die Lizenz überhaupt zu verwenden.[18]

Aus diesem und aus anderen Gründen richtete das CC-Projekt ein Netzwerk von Mitgliedsorganisationen ein, die die Lizenzen in ihre jeweiligen Rechtsordnungen portieren. Die CC-Lizenzen Version 3 (CCPL3) wurden in mehr als 60 Rechtsordnungen portiert.

Interessanterweise hat CC seine Einstellung zum Portieren mittlerweile geändert. Für die CCPL4 sind derzeit keine Lizenz portierungen absehbar. In der Einführungsmitteilung von CCPL4 statuiert die Initiative, dass die CCPL4-Lizenzen nicht portiert werden müssen. In der aktuellen FAQ-Version erklärt CC:

„Ab Version 4.0 rät CC von portierten Versionen ab und hat neue Portierungsprojekte auf unbestimmte Dauer bis 2014 ausgesetzt [bis heute wurde dieser Hinweis nicht angepasst, Anm. des Verf.]. Zu diesem Zeitpunkt wird CC die zukünftige Notwendigkeit des Portierens neu evaluieren. […] Wir empfehlen Ihnen die Verwendung einer internationalen Lizenz der Version 4.0. Dies ist die modernste Version unserer Lizenzen, die nach eingehenden Beratungen mit unserem globalen Mitgliedernetzwerk entwickelt und so formuliert wurde, dass sie international gültig ist. Derzeit gibt es keine Portierungen von 4.0, voraussichtlich wird es auch in Zukunft, wenn überhaupt, nur wenige geben” (eigene Übersetzung).[19]

Es kann bezweifelt werden, dass eine Lizenz weltweit im vollen Umfang gültig sein kann. Derzeit erscheint es jedoch unwahrscheinlich, dass das Lizenzportierungsprojekt fortgeführt wird, selbst wenn es viele Rechteinhaber möglicherweise vorziehen würden, eine Lizenz zu verwenden, die nicht nur in ihre Muttersprache übersetzt, sondern auch an ihre Rechtsordnung angepasst ist. Es ist daher wahrscheinlich, dass viele die CCPL3-Lizenzen zumindest eine Zeit lang weiterverwenden werden. Insbesondere bei größeren Projekten, an denen viele Autoren beteiligt sind, und einem dezentralisierten Lizenzsystem ist das zu erwarten. Soll die Lizenz für zahlreiche Werke und Beiträge geändert werden, z. B. in eine neuere Version oder einen anderen Lizenztyp, müssen alle Rechteinhaber einverstanden sein. Dies könnte sich als ziemlich schwierig erweisen, da CC-Lizenzen im Gegensatz zu einigen FOSS-Lizenzen keine „Any later version“-Klausel enthalten.[20]

Während es verständlich ist, dass Lizenzgeber eine Lizenz bevorzugen, die an ihre Sprache und ihre Rechtsordnung angepasst ist, hängt die Antwort auf die Frage, ob portierte Versionen vorteilhaft sind, von zahlreichen komplexen Überlegungen ab. Letztendlich ist sie von dem jeweiligen Fall abhängig. Hier sind nur einige kurze Bemerkungen zu Aspekten möglich, die grundsätzlich berücksichtigt werden sollten.

Auf den ersten Blick könnte es zum Beispiel für einen französischen Rechteinhaber vorteilhaft erscheinen, für seine Werke die portierte französische CC-
Lizenz zu verwenden. Zunächst ist eine Lizenz in der eigenen Muttersprache sprachlich leichter verständlich.[21] Zudem ist es einfacher, die rechtlichen Auswirkungen abzuschätzen, wenn die Lizenz auf den Gesetzen des eigenen Landes basiert. Im Übrigen enthält die französische Lizenz eine Rechtswahlklausel, nach der der Lizenzvertrag und dessen Auslegung französischem Recht unterliegen.[22] Diese Regel vereinfacht die rechtliche Beziehung zwischen multinationalen Lizenznehmern und dem Lizenzgeber, weil sie eine bestimmte Rechtsordnung als anzuwendendes Recht festlegt. Ohne Rechtswahlklausel kann sich die Identifikation des anzuwendenden Rechts als äußerst komplex erweisen, da sich dies je nach der Nationalität des jeweiligen Lizenznehmers oder seines Wohnortes ändern kann[23]

Auf der anderen Seite sollte man bedenken, dass portierte Lizenzen auf Seiten vieler Nutzer zu Rechtsunsicherheiten führen können. Ausländische Nutzer werden eine französischsprachige Lizenz oft nicht verstehen und sie werden auch das französische Recht nicht kennen. Die Festlegung auf eine bestimmte Sprachfassung und – wegen der Rechtswahlklauseln in den portierten Lizenzen – kann sich also auch nachteilig auf Verwertung und Nutzung des Werkes auswirken. Da der Lizenzgeber die Nutzung gerade fördern wollte, beeinträchtigen solche Hindernisse auch seine Interessen.[24] Deshalb haben die internationalen/nicht portierten CC-Lizenzen mit ihrem „multinationalen Ansatz“ speziell für Online-Inhalte ihre Vorzüge. Auch in multinationalen Multi-Autoren-Projekten sind sie von Vorteil. Für Wikipedia würde es beispielsweise keinen Sinn machen, eine portierte Lizenz zu verwenden. Dies würde in vielen Fällen dazu führen, dass sich sowohl Lizenzgeber als auch Lizenznehmer mit einer fremden Rechtsordnung auseinandersetzen müssten.[25] Für solche Projekte ist es besser, wenn das anwendbare Recht nach dem internationalen Privatrecht bestimmt wird, auch wenn dies komplex ist. Dies würde im Zweifel dazu führen, dass auf den Lizenzvertrag entweder das Heimatrecht des Lizenzgebers oder des Lizenznehmers anzuwenden wäre.

Übersetzungen

Die internationalen/nicht portierten Lizenzen sind in verschiedene Sprachen übersetzt worden. Dies gilt insbesondere für die CCPL3-Lizenzen. Erste offizielle Übersetzungen von CCPL4-Lizenzen sind ebenfalls bereits verfügbar.

Portierte und nicht portierte oder verschiedene sprachliche Versionen bei Bearbeitungen

Ein Werk, das mehrmals geändert wurde, könnte in einer späteren Version verschiedenen Lizenzversionen unterliegen, auch wenn es ursprünglich unter einer SA-Lizenz veröffentlicht wurde. Die SA-Lizenz erlaubt es dem Bearbeiter, nicht nur die ursprüngliche, sondern auch eine kompatible Lizenz für seine Version zu verwenden. Kompatible Lizenzen sind z. B. portierte Versionen derselben Lizenz. Darüber hinaus könnte sich der Bearbeiter auch dafür entscheiden, seine Fassung des Werks unter einer späteren Version derselben Lizenz zu veröffentlichen. Der Bearbeiter eines Werkes, das ursprünglich unter CC BY-SA 3.0 veröffentlicht wurde, könnte seine bearbeitete Version des Werkes unter CC BY-SA 4.0 veröffentlichen. War die ursprüngliche Lizenz eine nicht portierte CC BY-SA 3.0-Lizenz, könnte für die Bearbeitung alternativ z. B. eine deutsche oder französische CC BY-SA 3.0-Lizenz gewählt werden.

Dabei ist zu bedenken, dass jede Bearbeitung eines Werks weiterhin auch das ursprüngliche Werk enthält. Aus rechtlicher Sicht kann der Bearbeiter nur die von ihm vorgenommenen Änderungen lizenzieren; die nicht-geänderten Teile des Werks werden weiterhin vom Urheber des „Originals“ unter der ursprünglichen Lizenz lizenziert. Das bedeutet, dass der Bearbeiter seine Fassung des Werkes nicht umlizenzieren und sie mit allen Bestandteilen unter eine andere Lizenz stellen kann. Sieht die Lizenz keine Lösung für diesen Problem vor, könnte das zu der verwirrenden Situation führen, dass der Nutzer eines wiederholt geänderten Werks verschiedene Lizenzen gleichzeitig einzuhalten hat.

CCPL4 enthält eine neue Regel, die eine einfache Lösung für dieses Problem bietet: Der Nutzer eines bearbeiteten Werkes ist nur an die (letzte) „Bearbeiter-Lizenz“ gebunden, die dieser Version des Werkes beigefügt war..[26] Frühere Lizenzen, die für vorherige Versionen des Werks gültig waren, werden gegenstandslos.[27]

3.4 Allgemeine Lizenzbedingungen, Nutzerpflichten und Einschränkungen der Creative-Commons-Lizenzen

Alle CC-Lizenzen enthalten ein einheitliches Set nahezu identischer genereller Regelungen. Diese werden im Anschluss dargestellt. Die Lizenzmodule NC, ND und SA, nach denen die Lizenztypen unterschieden werden, werden in Abschnitt 3.5 näher erläutert.

a) Lizenzerteilung

Die Lizenzerteilungsklausel in Abschnitt 2a des Rechtstextes weicht zwischen den verschiedenen Lizenzversionen leicht ab. Gemeinsam ist ihnen, dass eine nicht-exklusive, unwiderrufliche, gebührenfreie und weltweite Lizenz erteilt wird, die den Inhaber berechtigt, das Material auf jede Art und Weise zu teilen und zu kopieren. Mit anderen Worten: Das Werk darf in jeder Form (digital oder nicht digital) und auf allen Medien (z. B. Festplatten, Papier, Servern etc.) vervielfältigt werden. Es darf auch durch beliebige Mittel wie z. B. über das Internet, in Form von physischen Kopien (unter anderem auf CD oder in gedruckter Form) oder per E-Mail übertragen werden.

Es liegt auf der Hand, dass sich die Lizenzerteilung in Bezug auf die kommerzielle und die nicht-kommerzielle Nutzung von Lizenz zu Lizenz unterscheidet. Während die NC-Lizenzen kommerzielle Nutzungen nicht gestatten, erlauben alle anderen Lizenztypen auch diese Art der Nutzung. In Bezug auf das Recht, geänderte oder angepasste Versionen des Werkes zu veröffentlichen und mit anderen zu teilen, unterscheiden sich die ND-Versionen von den anderen Lizenzvarianten. Auch die ND-Lizenzen gestatten es, Änderungen vorzunehmen. Sie zu veröffentlichen und zu teilen, erfordert jedoch eine über die Lizenz hinausgehende, individuelle Genehmigung des Lizenzgebers.

Laut Abschnitt 2.a.1 des Rechtstextes sind alle CC-Lizenzen „nicht unterlizenzierbar“. Diese Formulierung ist ein wichtiges Grundprinzip der freien Lizenzierung: Die Nutzungsrechte am Material werden dem Nutzer vom Rechteinhaber erteilt. Der Nutzer ist nicht berechtigt, anderen Nutzern Rechte an dem Material zu erteilen, d. h., er kann keine Unterlizenzen erteilen.[28] Diese Konstruktion verhindert komplexe Lizenzketten, die sich ergeben würden, wenn die Werke mehrfach weitergegeben und dabei jeweils von Nutzer zu Nutzer weiterlizenziert würden.

b) Lizenzabschluss und Wirksamkeit der Lizenzverpflichtungen

Die Lizenz und ihre Bedingungen werden erst wirksam, wenn eine Nutzung vorgenommen wird, die vom Anwendungsbereich des ausschließlichen Urheberrechtes umfasst ist. Wird ein Werk auf eine Weise genutzt, die außerhalb des urheberrechtlichen Schutzbereichs liegt oder die bereits vom Gesetz gestattet ist, braucht sich der Nutzer nicht an die Lizenzverpflichtungen zu halten. Nachstehend werden einige Beispiele diskutiert, wann dies der Fall sein könnte.

Fälle, in denen die Lizenz nicht benötigt wird und entsprechend nicht anwendbar ist: interne Nutzung

Abschnitt 2.a.2 des Rechtstextes besagt:

„Ausnahmen und Einschränkungen. Zur Klarstellung: Diese freie Lizenz gilt nicht, wenn Ihre Nutzung durch eine Schrankenbestimmung gestattet ist, und Sie sind nicht verpflichtet, diese Lizenzbestimmungen einzuhalten“ (eigene Übersetzung). Zudem besagt Abschnitt 8a des Rechtstextes:

„Zur Klarstellung: Diese freie Lizenz dient nicht dazu und soll nicht dahingehend ausgelegt werden, Nutzungen des Materials einzuschränken, zu begrenzen oder ihnen Bedingungen aufzuerlegen, die ohne eine Erlaubnis aus dieser freien Lizenz gestattet sind“ (eigene Übersetzung).

Mit anderen Worten: Nutzungen, die keine Lizenz erfordern, lösen die Lizenzverpflichtungen nicht aus. Gesetzliche Nutzungsfreiheiten (z. B. Schrankenbestimmungen) wie das Zitatrecht werden durch die Lizenz nicht verändert oder eingeschränkt. Fällt eine Nutzung unter eine gesetzliche Nutzungsfreiheit, findet die Lizenz hierauf keine Anwendung und ihre Bedingungen müssen nicht eingehalten werden. Sind z. B. Privatkopien nach dem Urheberrechtsgesetz eines Landes erlaubt, gelten hierfür die gesetzlichen Regeln, nicht die CC-Lizenz. Der Nutzer ist daher nicht verpflichtet, deren Lizenzverpflichtungen einzuhalten. Wenn er eine private Kopie anfertigt, müsste er beispielsweise – entgegen der Regeln in der CC-Lizenz – den Autor nicht nennen. Sollte er sich jedoch entschließen, seine private Kopie auf eine Webseite hochzuladen, wird die Lizenz wirksam, und die Lizenzverpflichtungen werden bindend, weil es sich hierbei nicht mehr um eine private Nutzung handelt.

Das Urheberrecht enthält eine Vielzahl von Schranken, nicht nur, was die Nutzung im privaten Raum anbelangt. Jede Nutzung, die unter diese gesetzlichen Befugnisse – man nennt sie auch gesetzliche Lizenzen – fällt, kann ohne Einhaltung der CC- Lizenzen erfolgen. Vereinfacht ausgedrückt: Die Rechteeinräumung und Lizenzpflichten der CC-Lizenz werden nur relevant, wenn das Material veröffentlicht und geteilt wird (und auch hier nicht in jedem Fall).[29] Insbesondere in der Privatsphäre darf CC-Material fast ohne Einschränkungen verwendet werden.Gemäß

Abschnitt 2.a.1 des Rechtstextes ist die Verpflichtung zur Namensnennung nur dann einzuhalten, wenn das Werk „geteilt“ wird. „Teilen“ wird in Abschnitt 1i des Rechtstextes wie folgt definiert: „Bereitstellung von Material an die Öffentlichkeit durch jegliche Mittel oder Verfahren, die nach den rechtlichen Bestimmungen einer Genehmigung bedürfen, wie Vervielfältigung, öffentliche Ausstellung, öffentliche Darbietung, Verteilung, Verbreitung, Mitteilung oder Import sowie die öffentliche Wiedergabe des Materials unter anderem derart, dass Mitglieder der Öffentlichkeit an einem Ort und zu einem Zeitpunkt ihrer Wahl auf diese Materialien zugreifen können“ (eigene Übersetzung).

Im Kontext betrachtet bedeuten die beiden Klauseln: Wird das Material nicht Mitgliedern der Öffentlichkeit[30] zugänglich gemacht, braucht der Nutzer der Verpflichtung zur Namensnennung nicht nachzukommen.

Der Ausdruck „öffentlich“

Einfach ausgedrückt bedeutet „Teilen“ die Weitergabe des Materials an Mitglieder der Öffentlichkeit. Doch was bedeutet „öffentlich“ im Kontext freier Lizenzen? Die Frage ist speziell für Unternehmen und öffentliche Einrichtungen, aber auch für private Nutzer von enormer praktischer Bedeutung. Öffentliche Nutzungen unterliegen den Lizenzpflichten und -einschränkungen, nicht öffentliche (z. B. private) Nutzungen nicht.

Wie wichtig die Unterscheidung ist, soll anhand von zwei Beispielen veranschaulicht werden: Stellen Sie sich vor, eine Facebook-Nutzerin postet auf ihrer Pinnwand ein ND-Foto einer anderen Person. Vor dem Posten passt sie dieses Foto optisch und technisch an. Ihre Facebook-Postings sind nur für ihre direkten Kontakte zugänglich. Würde diese Nutzung als öffentlich eingestuft (weil ihre Kontakte als Mitglieder der Öffentlichkeit gelten), würde die Nutzerin die Lizenzbedingungen verletzen, weil es die ND-Lizenz untersagt, geänderte Fassungen des Materials mit Mitgliedern der Öffentlichkeit zu teilen. Wären ihre Kontakte jedoch nicht „Mitglieder der Öffentlichkeit“, wäre ihre Nutzung erlaubt.

Ein weiteres Beispiel: Ein Unternehmen produziert eine Broschüre, die einige Fotos enthält, die unter einer ND-Lizenz stehen, die aber für die Broschüre verändert wurden. Die Broschüre wird nur innerhalb des Konzerns verteilt, jedoch nicht an Dritte. Stellt die Verteilung innerhalb des Konzerns eine interne Nutzung oder eine Verteilung an die Öffentlichkeit dar? Wäre Letzteres der Fall, würde die Nutzung gegen die Lizenzbedingungen verstoßen.

Auch bei SA-Lizenzen ist die Unterscheidung zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Nutzungen äußerst relevant. Wie bereits erwähnt, verpflichtet das SA-Modul Bearbeiter dazu, ihre geänderten Versionen des Materials unter derselben Lizenz zu lizenzieren. Diese Bestimmung wird oft mit einer „Publikationsverpflichtung“ verwechselt. Tatsächlich verpflichtet das SA-Modul Bearbeiter nicht, geänderte Versionen zu veröffentlichen. Sie können sich ohne weiteres entscheiden, ihre Fassung für sich zu behalten oder sie nur mit ausgewählten Personen zu teilen, ohne die SA-Bestimmung zu verletzen.[31] SA ist keine Pflicht zur Veröffentlichung, sondern gibt nur Regeln für den Fall vor, dass veröffentlicht wird. Entscheidet sich der Bearbeiter dazu, seine Version mit Mitgliedern der Öffentlichkeit zu teilen, muss er sie unter derselben oder unter einer kompatiblen Lizenz lizenzieren. Ob sie überhaupt geteilt wird oder mit wem, obliegt der freien Entscheidung des Bearbeiters.

Daher ist die Bedeutung des Begriffs „öffentlich“ oder, genauer ausgedrückt, die „Bereitstellung von Material an die Öffentlichkeit“, wie es in den CC-Lizenzen heißt, wesentlich für das SA-Modul und entscheidend in der Praxis. Ein letztes Beispiel zu diesem spezifischen Fall: Nehmen wir die oben erwähnte Situation, in der das Unternehmen seine Broschüre innerhalb des Konzerns verteilen möchte. Stellen Sie sich vor, dass es sich bei der Broschüre um eine geänderte Version einer anderen Broschüre handelt, die ursprünglich unter einer CC BY-SA-Lizenz lizenziert war. Das Unternehmen fügt nun Informationen hinzu, die Geschäftsgeheimnisse enthalten, weshalb die eigene Fassung nur innerhalb des Konzerns geteilt werden und nicht „nach draußen gelangen“ soll. Würde die Übertragung der Broschüre von einer Konzerngesellschaft an eine andere als „Bereitstellung von Material an die Öffentlichkeit“ betrachtet, müsste die „geheime Version“ unter einer CC BY-SA-Lizenz lizenziert werden. In diesem Fall könnte sie von jedermann (z. B. von Mitarbeitern oder von Dritten) geteilt und neu veröffentlicht werden. Würde die Nutzung jedoch als nicht öffentlich eingestuft, würde die SA-Verpflichtung nicht ausgelöst werden, und das Unternehmen könnte selbst bestimmen, dass sie nicht Dritten zugänglich gemacht werden darf („all rights reserved“). Was bedeutet nun also „öffentlich“ genau? Im Gegensatz zu CCPL3-Lizenzen erklären die CCPL4-Lizenzen diesen Begriff nicht. Sie definieren nur den Ausdruck „teilen“, der andererseits eine Nutzung in der Öffentlichkeit impliziert. Weil die Lizenz keine Definition für den Begriff „öffentlich“ vorgibt, muss er nach den Regelungen des anwendbaren Urheberrechts ausgelegt werden. In verschiedenen Rechtsordnungen werden dieser und andere Ausdrücke jedoch unterschiedlich interpretiert, was eine universell gültige Antwort unmöglich macht.

In den europäischen Urheberrechts-richtlinien und dem dadurch geschaffenen „Acquis Communautaire” (gemeinschaftlicher Besitzstand) wird der Ausdruck „öffentlich“ in verschiedenen Kontexten verwendet. Auch sie enthalten jedoch keine allgemeine oder allumfassende Definition des Begriffs. Immerhin wurde der Begriff der Öffentlichkeit in einigen Urteilen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ausgelegt, der sich für die folgenden grundlegenden Interpretationsregeln entschieden hat:

„Öffentlich“ bedeutet, die „Zugänglichmachung eines Werkes … in geeigneter Weise für Personen allgemein, also nicht auf besondere Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehören“.”[32]

Der Ausdruck „öffentlich“ impliziert, dass eine Kommunikation oder eine Bereitstellung von Werken eine relativ große Zahl von Personen anspricht.[33] Dies schließt Personengruppen aus, die zu klein sind, um signifikant zu sein. Eine signifikante Gruppe kann auch nacheinander erreicht werden. Das Urteil des EuGH besagt: „In diesem Zusammenhang kommt es nicht nur darauf an, wie viele Personen gleichzeitig Zugang zu demselben Werk haben, sondern auch darauf, wie viele von ihnen in der Folge Zugang zu diesem Werk haben.”[34]

Es ist relevant, ob der Nutzer finanziell von der Nutzung profitiert.[35]

Es ist wichtig, ob sich die Kommunikation oder die Bereitstellung bewusst an eine öffentliche Gruppe richtete.[36]

Bei online verfügbaren Werken erfordert eine „Bereitstellung an die Öffentlichkeit“ das Ansprechen einer „neuen Öffentlichkeit“, d. h. „ein Publikum, das die Inhaber des Urheberrechts nicht hatten erfassen wollen, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubten.”[37] Das bedeutet zum Beispiel, dass Hyperlinks zu Werken, die der allgemeinen Öffentlichkeit bereits online (ohne technische Einschränkung) zur Verfügung gestellt wurden, nicht als Zugänglichmachung oder als „Bereitstellung“ an die Öffentlichkeit betrachtet werden können.[38]

Obwohl diese allgemeinen Prinzipien viele Detailfragen zum Begriff „öffentlich“ im Urheberrecht beantworten, erlauben sie keine präzisen Antworten auf Situationen, die vom EuGH noch nicht entschieden wurden. Mit anderen Worten: Dem europäischen Acquis Communautaire im Urheberrecht mangelt es an einer einheitlichen Auslegung der Begriffe öffentliche Wiedergabe oder öffentliche Zugänglichmachung. So ist es zum Beispiel noch weitgehend unklar, ob das Hochladen von geschütztem Material in das Intranet eines Unternehmens, wo es für alle Mitarbeiter zugänglich ist, eine öffentliche Zugänglichmachung oder im Sinne von CCPL4 ein Akt des Teilens ist. Weiter ist unklar, ob die Übertragung von Kopien von einem Konzernunternehmen an ein anderes oder von einer öffentlichen Einrichtung an eine andere Einheit dieser Einrichtung ein öffentliches Zugänglichmachen darstellt.

Letztendlich müssen diese Fragen von Fall zu Fall entschieden werden. Dies gilt insbesondere für die Interpretation des Begriffes „Teilen“ in den CCPL4-Lizenzen, da dieser Ausdruck eine Reihe von Nutzungen umfasst, die unter dem Urheberrecht unterschiedlich behandelt werden, wie z. B. öffentliche Ausstellung, öffentliche Darbietung, Verbreitung, öffentliche Wiedergabe oder Zugänglichmachung.

Nach europäischem Urheberrecht bedeutet „Verbreitung“ (an die Öffentlichkeit) eine Weitergabe physischer Kopien (z. B. CDs oder Bücher). „Öffentliche Zugänglichmachung“ bezieht sich wiederum auf die Bereitstellung von Werken im Netz. Unterschiedliche Ausführungen in einer Reihe von Urteilen des EuGH und auch z.B. des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH) legen die Annahme nahe, dass sich das Verständnis des Begriffs „öffentlich“ wandelt, je nachdem um welche Art der Nutzung es sich handelt.

Mit hinreichender Sicherheit kann man lediglich davon ausgehen, dass Nutzungen innerhalb der Privatsphäre, d. h. innerhalb von Gruppen, die persönlich miteinander verbunden sind, auch nach den CC-Lizenzen ausnahmslos als nicht öffentlich zu werten sind. Sich einen Film gemeinsam mit Freunden anzusehen, eine Kopie eines Textes per E-Mail an nahestehende Kollegen zu senden oder Fotos über einen Dropbox-Ordner einer kleinen Gruppe ausgewählter Personen zugänglich zu machen, gilt nicht als „teilen“ im Sinne der Lizenzen.

Andererseits ist davon auszugehen, dass jede Online-Nutzung, die sich an die allgemeine Öffentlichkeit wendet, gemäß den CC-Lizenzen als Teilen zu verstehen ist, da die potenzielle Zielgruppe nicht durch technische Maßnahmen eingeschränkt wird. Dies gilt unabhängig davon, ob der Nutzer einen kommerziellen oder einen nicht-kommerziellen Zweck verfolgt.[39]

Natürlich verbleiben auch angesichts dieser generellen Grenzziehung zahllose Konstellationen, bei denen die Abgrenzung zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Nutzung schwierig ist. Das Teilen zwischen separaten und unabhängigen Rechtspersonen, z. B. zwischen zwei voneinander unabhängigen Gesellschaften, wird üblicherweise als (öffentliche) Verbreitung oder Zugänglichmachung eingestuft, während die hausinterne Verbreitung von Materialien innerhalb eines Unternehmens eher nicht als Teilen anzusehen sein wird.[40]

Noch immer ist jedoch weitgehend unklar, ob der Begriff „öffentlich“ im Fall der Verbreitung (d. h. der Überlassung physischer Kopien) anders auszulegen ist als bei der Bereitstellung immaterieller Kopien (über ein Netzwerk oder per 
E-Mail). Eine Entscheidung der europäischen Gerichte, unter welchen Umständen immaterielle Kopien geschützter Werke, z. B. zwischen einzelnen Unternehmen oder innerhalb einer professionellen Umgebung, als öffentlich oder als nicht öffentlich zu behandeln ist, steht noch aus.

Weil es an einer allgemeinverbindlichen Auslegung des Öffentlichkeitsbegriffs im europäischen Urheberrecht für viele Fälle noch fehlt, kann auch die Frage, ob die Lizenzverpflichtungen der CC-Lizenzen 
in der jeweiligen Konstellation ausgelöst werden, nur im Einzelfall unter Zugrundelegung der jeweils anwendbaren nationalen Rechtsordnung ermittelt werden.


c) Namensnennung

Die Verpflichtung, den Autor und/oder Dritte zu nennen, ist für die meisten Lizenzgeber wesentlich. Sie gewährleistet, dass die Namen der Rechteinhaber genannt werden, was wichtig für sie ist, um Anerkennung und/oder Sichtbarkeit zu erlangen. Die Namensnennung ist daher die wichtigste Gegenleistung für Personen, die freie Inhalte veröffentlichen, seien es der Autor, ein Unternehmen oder eine öffentliche Institution. Die Bedeutung der Namensnennung wird durch die Tatsache unterstrichen, dass alle CC-Lizenzen das BY-Merkmal enthalten. Die betreffende Verpflichtung findet sich in Abschnitt 3a des Rechtstextes.

Ordnungsgemäße Namensnennung

Die CC-Lizenzen sind relativ flexibel, was die Namensnennungspflicht betrifft. Vom Nutzer wird lediglich verlangt, in „angemessener Weise“ auf den Rechteinhaber hinzuweisen.[41] Selbst wenn der Lizenzgeber eine bestimmte Methode der Namensnennung vorschlägt/vorschreibt, ist dies für den Lizenznehmer nur dann bindend, wenn er dies in angemessener Weise erfüllen kann. Das schafft Spielraum für eine Reihe von Methoden zur „attribution“ (Namensnennung), die je nach den spezifischen Medienformaten und Nutzungsfällen anwendbar sein können. Für die korrekte Namensnennung gibt es verschiedene Erklärungen[42] auf der CC-Webseite und eine Reihe von Best-Practice-Richtlinien.[43] Sich bei der Namensnennung lizenzgerecht zu verhalten ist einfacher, wenn man das allgemeine Konzept der Namensnennung und ihre Ziele verstanden hat. In den folgenden Absätzen werden daher die Hintergründe der oben genannten Regeln erklärt:

Vor allem ist es wichtig zu verstehen, dass der Hinweis auf den Rechteinhaber nur dann seinen Zweck erfüllen kann, wenn der Nutzer ihn mit einem bestimmten Werk in Verbindung bringen kann. Würde sich ein Webseiten-Betreiber beispielsweise dafür entscheiden, alle Namensinformationen für alle implementierten Bilder auf einer zentralen Seite zusammenzufassen, müsste er dafür sorgen, dass jede Namensnennung dem richtigen Bild zugeordnet werden kann (z. B. durch einen Hyperlink auf die jeweilige Bilddatei, auf die sich der betreffende Hinweis bezieht). Je näher der Hinweis auf den Rechteinhaber mit dem jeweiligen Inhalt verbunden ist, desto eher wird die Verpflichtung zur Namensnennung eingehalten, und ihre Intention und ihr Zweck werden erfüllt.

Verpflichtung zur Nennung des Namens des Autors und „anderer Personen, die genannt werden müssen“ (Abschnitt 3.a.1.A.i des Rechtstextes)

Die Verpflichtung, den Namen des Autors und/oder des Rechteinhabers zu nennen, ist eine übliche Vorgabe des Urheberrechts. Sie gewährleistet, wie schon gesagt, dass der Urheber bekannt wird und eventuell auch Einnahmen. Sie ist auch notwendig, um Plagiate zu verhindern, d. h. um sicherzustellen, dass dem Urheber und nicht einem Dritten die Autorenschaft zugeordnet wird. Im Übrigen kann der Lizenzgeber einer CC-Lizenz bestimmen, dass auch Dritte zu nennen sind, wie z. B. ein Verlag, der den Text eines Autors herausgibt. Ist diese Pflicht im Einzelfall angemessen, muss sich der Nutzer auch hieran halten.

Verpflichtung zur Einfügung eines Urheberrechtsvermerks/einer Copyright-Angabe (Abschnitt 3.a.1.A.ii des Rechtstextes)

Enthält das Werk einen Urheberrechtsvermerk oder eine Copyright-Notice, müssen diese beibehalten werden, wenn Kopien geteilt werden.

Lizenzhinweis und Haftungsausschluss (Abschnitt 3.a.1.A.iii des Rechtstextes)

Die Verpflichtung, eine Kopie der Lizenz oder einen Link auf sie bereitzustellen, ist notwendig, um sicherzustellen, dass überhaupt alle Nutzer von der Lizenz profitieren können. Ein Nutzer kann eine Lizenz, von der er nichts weiß, weder erhalten noch die Lizenzbestimmungen befolgen. Sind der spezifischen Kopie, auf die der Nutzer zugegriffen hat, keine Lizenzinformationen beigefügt, erhält er auch keine Nutzungsrechte. Er handelt dann ohne ordnungsgemäße Berechtigung, was zu Urheberrechtsverletzungen führen kann, wenn das Werk geteilt wird. Die Verpflichtung, auf den Haftungsausschluss zu verweisen, basiert auf derselben Idee. Eine vertraglich festgelegte Haftungsbegrenzung wird nur wirksam, wenn der Lizenznehmer auf sie aufmerksam gemacht wird. Da der Haftungsausschluss einen Teil der Lizenz bildet (Abschnitt 5 des Rechtstextes), kann diese Verpflichtung durch den Lizenzhinweis selbst eingehalten werden.

Verpflichtung zur Bereitstellung eines Links zur Online-Quelle (Abschnitt 3.a.1.A.v des Rechtstextes)

Im Rahmen des Angemessenen ist der Lizenznehmer verpflichtet, einen „Uniform Resource Identifier“ (URI) anzugeben oder einen Hyperlink auf die Quelle zu setzen. Das gilt auch (wie alle anderen Verpflichtungen zur „attribution“) für die Verwendung in Offline-Publikationen. Angenommen, jemand würde ein Foto aus Flickr in einer Zeitschrift verwenden: Die Hinweispflicht auf die Quelle könnte hier durch den Abdruck der gesamten Flickr-URI, unter der der Leser das Bild finden kann, erfüllt werden.

Verpflichtung auf Änderungen des Inhalts hinzuweisen (Dokumentationspflicht, Abschnitt 3.a.1.B des Rechtstextes)

Die Verpflichtung, auf Änderungen des Werkes hinzuweisen, hat mehrere Gründe. Der wichtigste ist, dass dadurch der Ruf des ursprünglichen Autors geschützt werden soll. Wenn es jedem erlaubt ist, ein Werk beliebig zu verändern, können Varianten entstehen, mit denen der ursprüngliche Autor nicht in Verbindung gebracht werden möchte, z. B. weil ihm Stil oder Qualität nicht zusagen. Die Dokumentationspflicht sorgt dafür, dass Änderungen durch Dritte eindeutig diesen und nicht dem ursprünglichen Autor zugeschrieben werden. Außerdem gewährleistet diese Bestimmung, dass die Versionsgeschichte des Werkes jederzeit zurückverfolgt werden kann. Dies ist insbesondere für große Community-Projekte wichtig, an denen viele Autoren beteiligt sind, wie der Wikipedia. Hier werden Versionshistorien eingesetzt, um den Entstehungsprozess der Artikel transparent zu machen und zu zeigen, welche Autoren hieran beteiligt waren.

Keine Pflicht, den Werktitel zu nennen (neu in in CCPL4)

Eine Änderung von CCPL4 im Vergleich zu früheren Versionen besteht darin, dass der Werktitel nicht mehr genannt werden muss. Gemäß den FAQ von CCPL4 wird weiterhin empfohlen, den Titel zu nennen (sofern er vom Lizenzgeber angegeben wurde), dies ist jedoch nicht länger verpflichtend.[44]

d) Anwendung der Lizenz auf Datenbanken und andere damit verbundene Rechte

Unter CC-Lizenzen veröffentlichte Materialien werden oft durch verschiedene Immaterialgüterrechte geschützt. Nehmen wir zum Beispiel eine Musikdatei: Das Urheberrecht schützt die Komposition und den Text, sogenannte verwandte Schutzrechte (auch Leistungsschutzrechte genannt) schützen die Tonaufnahme und die Darbietung durch Musiker und Interpreten. Die CCPL4-Lizenzen gelten für alle Urheber- und verwandten Schutzrechte. In Abschnitt 1b des Rechtstextes werden sie definiert als „Urheber- und/oder ähnliche Rechte, die in einem engen Zusammenhang mit dem Urheberrecht stehen, unter anderem Aufführungs-, Sende-, Tonträgerhersteller- und Datenbankherstellerrechte, gleich wie diese Rechte benannt oder kategorisiert sind“ (eigene Übersetzung).[45]

Abschnitt 4 des Lizenzgesetzes behandelt ausdrücklich Datenbankherstellerrechte. Das Sui-generis-Recht auf Datenbanken ist eine europäische Besonderheit, die in vielen anderen Teilen der Welt nicht existiert (z. B. in den USA). Es wurde auf EU-Ebene 1996 durch die Datenbankrichtlinie[46] eingeführt, die für alle Mitgliedstaaten verpflichtend ist.

Abschnitt 4 des Rechtstextes stellt klar, dass die allgemeine Lizenzerteilung von Abschnitt 2.a auch diese Datenbankherstellerrechte betrifft. Beinhaltet das Lizenzmaterial eine geschützte Datenbank, ist es erlaubt, aus dieser Auszüge zu erstellen oder sie vollständig oder teilweise zu kopieren, wieder zu verwenden und zu teilen. Im Gegensatz zu einigen portierten Versionen von CCPL3 beziehen die CCPL4-Lizenzen Datenbankherstellerrechte in die Lizenzerteilung ein, so dass auch in Bezug auf ihre Nutzung die Lizenzpflichten eingehalten werden müssen.[47]

Ob diese Rechte gewährt werden, hängt von der Entscheidung des Lizenzgebers ab. Es wäre beispielsweise möglich, einzelne Elemente der Datenbank, jedoch nicht die Datenbank selbst, zu lizenzieren. Die Datenbank und ihr Inhalt sind separate Schutzobjekte; daher können sie unabhängig voneinander lizenziert (oder nicht lizenziert) werden. Möchte der Lizenzgeber die Lizenz auf eines dieser beiden Schutzgegenstände (den Inhalt der Datenbank oder die Datenbank selbst) beschränken, müsste er genau angeben, welches Element von der Lizenz abgedeckt wird und welches nicht.[48] Da die Lizenz an der Datenbank in einem engen Zusammenhang mit der Erteilung der urheberrechtlichen Nutzungsrechte steht, sind die Lizenzverpflichtungen und ‑einschränkungen gleichermaßen auf die Nutzung der Datenbank anwendbar.[49] Wurde eine Datenbank beispielsweise unter einer NC-Lizenz lizenziert, wären Wiederverwendung, Teilen, Kopieren etc. nur für nicht-kommerzielle Zwecke zulässig. Wenn die Datenbank unter einer ND-Lizenz lizenziert wurde, wäre es nicht möglich, ihr wesentliche Bestandteile zu entnehmen und sie zu verändern oder in eine andere Datenbank einzufügen.

Auch die SA-Klausel gilt für Datenbanken. Wäre eine Datenbank unter einer SA-Lizenz lizenziert, müsste jede neue Datenbank, die einen substanziellen Teil der ursprünglichen Datenbank enthält, unter derselben oder einer kompatiblen Lizenz lizenziert werden.[50]

e) Patent- und Markenrechte

Gemäß Abschnitt 2.b.2 des Rechtstextes werden Patent- und Markenrechte von den CC-Lizenzen nicht erfasst. Dies ist besonders wichtig für unternehmerische und institutionelle Lizenzgeber, die Eigentümer von Markenrechten an ihrem Firmennamen, ihrem Logo etc. sind.

Der Ausschluss von Markenlizenzen bedeutet, dass eine mit dem Werk verbundene Marke nur dazu verwendet werden darf, besagtes Werk unter den Bedingungen der erteilten CC-(Urheberrechts-) Lizenz zu teilen. So könnte ein unter einer CC-Lizenz lizenziertes Buch, das unter einer eingetragenen Marke des Verlages veröffentlicht wurde, kopiert und die Kopie könnte öffentlich zugänglich gemacht werden, ohne die Markenzeichen zu entfernen. Es wäre jedoch nicht erlaubt, die Marke für etwas anderes als zum Teilen dieses Buches zu verwenden. Der Lizenznehmer darf weder seine eigenen Werke unter dieser Marke bewerben noch darf er behaupten, dass der Eigentümer der Marke die Veröffentlichung seiner eigenen geänderten Versionen unterstützt hätte. Dies wird durch die Verpflichtung, Änderungen zu kennzeichnen, zusätzlich sichergestellt.[51]

f) Urheberpersönlichkeitsrechte, Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

Einer der Hauptgründe für Portierung und Anpassung der CC-Lizenzen an nationale Rechtsordnungen lag in der unterschiedlichen Auffassung zu Urheberpersönlichkeitsrechten in verschiedenen Teilen der Welt. Urheberpersönlichkeitsrechte dienen dem Schutz der persönlichen Beziehung zwischen dem Urheber und seinem Werk. Sie beinhalten unter anderem das Recht auf Erstveröffentlichung, das Recht auf Namensnennung und ein Schutzrecht gegen Entstellungen des Werkes. Insbesondere die kontinentaleuropäischen Urheberrechtssysteme enthalten starke Urheberpersönlichkeitsrechte, die nur bis zu einem gewissen Grad vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen werden können. Länder mit Copyright-System, wie Großbritannien oder die USA, kennen solche „sakrosankten“ Urheberpersönlichkeitsrechte nicht. In diesen Ländern unterliegen Urheberpersönlichkeitsrechte – soweit sie überhaupt existieren – der Vertragsfreiheit, d. h. sie können durch Verträge übertragen, eingeschränkt oder ausgeschlossen werden.

Die unterschiedliche Haltung zu Urheberpersönlichkeitsrechten in verschiedenen Rechtsordnungen sind für das Konzept einheitlicher freier Urheberrechtslizenzen, die überall auf der Welt gleichermaßen gültig und durchsetzbar sind, eine große Herausforderung. Dies sprach – jedenfalls bislang – sehr für Portierungen der CC-Lizenzen in andere Rechtsordnungen. Lokalisierte Fassungen für Länder, in denen die Urheberpersönlichkeitsrechte streng geschützt werden, z. B. die deutschen CCPL3-Lizenzen, enthalten spezielle Klauseln, die festlegen, dass Urheberpersönlichkeitsrechte von der Lizenzerteilung unberührt bleiben.[52] Die nicht portierte CCPL3 sprach diesen Aspekt in keiner Weise an. Dieser Mangel ließ daran zweifeln, ob die Lizenz-erteilung einer „unported“ Lizenz nach z. B. deutschem Recht vollständig wirksam war.

Nachdem CC die Idee der Lizenzportierungen in CCPL4 aufgegeben hatte, wurde ein neues Konzept für den Umgang mit Urheberpersönlichkeitsrechten benötigt. Auf der Webseite, auf der die CCPL4-Lizenzen vorgestellt werden, wird erklärt, wie jetzt mit Urheberpersönlichkeitsrechten und verwandten Aspekten wie dem Datenschutzrecht oder anderen Persönlichkeitsrechten umzugehen ist: „Nach den CCPL4-Versionen verzichtet der Rechteinhaber, soweit es möglich und für die Nutzung des Materials nach Maßgabe der Lizenz erforderlich ist, auf seine Urheberpersönlichkeitsrechte. Gleiches gilt für Datenschutz- und andere Persönlichkeitsrechte“ (eigene Übersetzung).[53]

Damit wird bezweckt, dass auf Urheber- und andere Persönlichkeitsrechte[54] die eventuell von der Nutzung nach der Lizenz berührt werden, soweit wie nötig und in dem nach dem anwendbaren Recht maximal Möglichen, verzichtet wird.[55] Damit wird angestrebt, dass alle Nutzungen nach der Lizenz zulässig sind, ohne dass es zu Kollisionen mit Urheberpersönlichkeits- und ähnlichen Rechten kommt.

Nach diesem Ansatz muss die Frage, wie weitgehend der Verzicht auf Persönlichkeitsrechte im jeweiligen Fall geht, nach dem anwendbaren Recht beurteilt werden. Dies wird – je nach Nutzungskonstellation – zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Ob es zum Beispiel legitim ist, einen unter einer CC-Lizenz lizenzierten Song in einem Pornofilm oder ein CC-Foto in einer politischen Kampagne zu verwenden, wird im Zweifel von Rechtsordnung zu Rechtsordnung unterschiedlich zu bewerten sein.[56]

Die Rechtsunsicherheit, die sich daraus ergibt, sollte jedoch nicht überschätzt werden. Trotz ihrer theoretisch großen Bedeutung für die Urheberrechtssysteme wird über Urheberpersönlichkeitsrechte de facto viel seltener gestritten als über ökonomische Verwertungsrechte und sie sind nur sehr selten Gegenstand von rechtlichen Auseinandersetzungen. Der in der Lizenz enthaltene Verzicht auf Urheberpersönlichkeits- und andere Persönlichkeitsrechte soll lediglich absichern, dass die nach der Lizenz gewährten Nutzungsfreiheiten nicht durch solche Rechtspositionen eingeschränkt werden. Wer „Selfies“ online postet und sie unter eine liberale CC-Lizenz stellt, die auch Änderungen erlaubt, sollte sich bewusst sein, dass sie auf eine Weise verwendet werden könnten, mit der man vielleicht nicht einverstanden ist.[57] Urheberpersönlichkeits- und andere Persönlichkeitsrechte, wie das Recht gegen Entstellungen, sollten ohnehin nur als letztes Mittel gegen unerwünschte Nutzungen in extremen, und somit sehr seltenen, Fällen eingesetzt werden. Eine wichtigere Frage, die durch die Lizenzen allein nicht gelöst werden wird – und kann –, betrifft Persönlichkeitsrechte. Insbesondere Fotos, Videos und Artikel werden oft unter Verletzung von Persönlichkeitsrechten Dritter unter freien Lizenzen veröffentlicht. Dies ist z. B. der Fall, wenn Bilder online gestellt werden und die darauf abgebildeten Personen nicht vorher um Erlaubnis gefragt wurden. Oder wenn Artikel, die personenbezogene Daten enthalten, die nicht ohne Einwilligung veröffentlicht werden dürfen, in Blogs oder auf Webseiten gepostet werden. Personen, 
die solche rechtswidrigen Materialien weiterverbreiten, können unabhängig von der freien Lizenz rechtlich belangt werden. Tatsächlich kann der Lizenzgeber nur über Rechte entscheiden, die ihn selbst betreffen. Sind von der Veröffentlichung eines Werkes die Rechte Dritter betroffen, muss der Lizenzgeber sicherstellen, dass er alle notwendigen Einwilligungen und Genehmigungen eingeholt hat. Versäumt er dies, kann die Person, deren Rechte verletzt wurden, sowohl den Lizenzgeber als auch den Lizenznehmer (den Nutzer) haftbar machen.[58] Das bedeutet zum Beispiel, dass jemand, der ein unter einer CC-Lizenz lizenziertes Bild verwendet, das Persönlichkeitsrechte verletzt, ebenfalls haftbar gemacht werden kann. Ob der Nutzer über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten informiert war oder informiert hätte sein können, ist ohne Belang.

g) Gewährleistungsausschluss und Haftungsbegrenzung

Alle CCPL4-Lizenzen enthalten einen umfassenden Gewährleistungs- und Haftungsausschluss. Das bedeutet, dass das Werk „so wie es ist“ lizenziert wird und dass der Lizenzgeber weder für Schäden haftet, die durch die Nutzung des Werkes eventuell entstehen noch Gewähr dafür leistet, dass das Werk fehlerfrei ist.

Gemäß europäischem Deliktsrecht und anderen Bestimmungen ist es nicht möglich, jegliche Haftung oder Gewährleistung vollständig auszuschließen.[59] Lizenzklauseln, die dies nicht berücksichtigen, sind unwirksam. Die Haftungs- und Gewährleistungsregelung in Abschnitt 4.c CCLP4 soll sicherstellen, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt werden. Haftung und Gewährleistung werden hiernach (nur) soweit beschränkt, wie es das anwendbare Recht zulässt (minimales Maß).

Lizenzklauseln, die dies nicht berücksichtigen, sind unwirksam. Die Haftungs- und Gewährleistungsregelung in Abschnitt 4.c CCLP4 soll sicherstellen, dass zwingende gesetzliche Bestimmungen berücksichtigt werden. Haftung und Gewährleistung werden hiernach (nur) soweit beschränkt, wie es das anwendbare Recht zulässt (minimales Maß).Ob eine solche salvatorische Klausel eine nach vielen europäischen Rechtsordnungen wahrscheinlich unwirksame Haftungsklausel retten kann, muss bezweifelt werden. Doch selbst wenn die Haftungsbestimmungen der CCPL4-Lizenzen ungültig wären, wäre die Haftung für Schäden, die sich aus der Bereitstellung von CC-Materialien (und Open Content im Allgemeinen) ergeben, im Zweifel minimal. Auch wenn sich solche Regeln von Land zu Land unterscheiden, kann man davon ausgehen, dass im Haftungs- und Gewährleistungsrecht generell berücksichtigt wird, dass Open Content zur Verfügung gestellt 
wird, ohne dass für dessen Nutzung eine Gegenleistung verlangt wird. Die vertraglichsrechtliche Haftung für kostenlose Leistungen ist grundsätzlich sehr beschränkt. Die herrschende Auffassung zur Rechtslage in Deutschland besagt z. B., dass Open-Content-Lizenzen wie Schenkungen zu behandeln sind. Das Haftungs- und Gewährleistungsniveau im Schenkungsrecht ist dabei das geringste im deutschen Zivilrecht.

h) Verbot, technische Schutzmaßnahmen anzuwenden

Aufgrund einer zwingenden Bestimmung der europäischen Urheberrechtsrichtlinie[60] ist es nach den Urheberrechtsgesetzen aller europäischen Mitgliedsstaaten untersagt, wirksame technische Schutzmaßnahmen zu umgehen. Dieses strikte Verbot kennt keine Ausnahmen. Das bedeutet z. B., dass niemand eine Kopie von einem Werk machen darf, auch nicht für private Kopien oder Zitate, wenn dafür eine „wirksame“ technische Schutzmaßnahme umgangen werden muss.

Abschnitt 2.a.4 des Rechtstextes besagt klar, dass der Umgehungsschutz nicht für CC-lizenzierte Werke gilt. Das bedeutet, dass es jedem Lizenznehmer erlaubt ist, alle technischen Änderungen an der Kopie des Werkes vorzunehmen, die notwendig sind, um es gemäß den Lizenzbedingungen zu verwenden, selbst wenn dies die Umgehung wirksamer technischer Schutzmaßnahmen erfordert.

i) Lizenzdauer und ‑kündigung

CC-Lizenzen werden auf unbestimmte Zeit geschlossen (Abschnitt 6.a des Rechts-textes), d. h. sie gelten solange, bis das Urheberrecht oder ein anderes verwandtes Recht in Bezug auf das Material abläuft. Nach Ablauf aller Rechte wird das Material gemeinfrei und eine Lizenz ist nicht länger notwendig.

Außerdem ist die Lizenzerteilung unwiderruflich (Abschnitt 2.a.1 des Rechtstextes). Der Lizenzgeber kann den Lizenzvertrag daher nicht von sich aus kündigen. Die Lizenz endet jedoch automatisch, wenn Lizenzbedingungen verletzt werden (Abschnitt 6.a des Rechtstextes). Nutzungen nach der Verletzung sind daher Urheberrechtsverletzungen, für die der Nutzer haftbar gemacht werden kann. Nennt ein Nutzer beispielsweise den Namen des Autors nicht oder fügt er keinen Hinweis auf den Lizenztext ein, verliert er damit sein Recht, das Material zu verwenden. Wie bereits erklärt, ist er ohne Lizenz genauso gestellt wie jede andere Person, die ein geschütztes Werk ohne Erlaubnis verwendet. Lizenzen Dritter sind jedoch nicht vom Wegfall der Rechte betroffen[61] Wird die Lizenz gekündigt, bietet CCPL4 zwei Möglichkeiten, sie wiederherzustellen.[62] Gemäß Abschnitt 6.b.1 des Rechtstextes wird die Lizenz automatisch wiederhergestellt, wenn der Lizenzverletzer die Verletzung innerhalb von 30 Tagen behebt. Die Frist beginnt, wenn der Lizenznehmer den Lizenzverstoß entdeckt oder auf ihn aufmerksam gemacht wurde. Andernfalls kann der Lizenzgeber die Lizenz ausdrücklich wiederherstellen (Abschnitt 6.1.b des Rechtstextes). Der Nutzer haftet jedoch gemäß CCPL4 FAQ für nicht-lizenzkonforme Nutzungen vor der Wiederherstellung der Lizenz.[63]

3.5 Zusätzliche lizenzspezifische Einschränkungen und Verpflichtungen: Die Lizenzmodule

Neben den oben erwähnten Verpflichtungen und Einschränkungen, die für alle sechs CC-Lizenztypen gelten, unterliegen die Lizenzmodule NC, ND und SA – die nur in einigen der CC-Lizenzen enthalten sind – zusätzlich spezifischen Anforderungen, deren sich ein Lizenznehmer bewusst sein sollte.

a) NC – nicht-kommerziell

Drei der sechs CC-Lizenzen beinhalten das NC-Modul. NC bedeutet, dass der Lizenzgeber sich die kommerzielle Nutzung des Materials vorbehält. Jeder Nutzer, der das Werk für kommerzielle Zwecke nutzen möchte, benötigt dazu eine zusätzliche Einwilligung (d. h. eine zusätzliche Lizenz) vom Rechteinhaber.

NC-Lizenzen sind weit verbreitet und in der CC-Lizenz-Suite sehr beliebt, zumindest in einigen Bereichen.[64] Dies hat vielfältige Ursachen. Tatsächlich kann es gute Gründe geben, sich in bestimmten Fällen für eine NC-Lizenz zu entscheiden. In den meisten Fällen bringen die NC-Versionen jedoch signifikante und oft unbeabsichtigte Nachteile mit sich. Da die NC-Einschränkung die freie Verbreitung behindert und viele Nutzungen untersagt (oft auch ungewollt), gelten diese Lizenzen generell nicht als „freie/Open-Culture“-Lizenzen.[65] Selbst im Kontext von Bildung und Forschung kann die Verwendung von NC-Inhalten zu allerlei Rechtsunsicherheiten führen.[66] Auch können NC-Inhalte nicht in die Wikipedia integriert werden, da dort eine CC BY-SA-Lizenz verwendet wird, die mit NC-Lizenzen nicht kompatibel ist. Aus diesen und anderen Gründen sind NC-Lizenzen in der Open-Content-Bewegung höchst umstritten.

Es ist nicht Aufgabe dieses Leitfadens, diese Diskussionen und ihre verschiedenen Argumente aufzugreifen oder zu kommentieren.[67] Hier wird die NC-Einschränkung lediglich erklärt, um hoffentlich einige mit ihr verbundene Missverständnisse auszuräumen. Allerdings werden einige der in der Grundsatzdebatte verwendeten Argumente aufgegriffen, wenn es um strategische Aspekte bei der Auswahl der geeigneten Lizenz geht.

Was bedeutet NonCommercial?

In der Debatte um die Formulierungen in der CCPL4 wurde diskutiert, ob – und wenn ja, wie – der Begriff „NonCommercial“ im Lizenztext definiert werden sollte. Letzten Endes entschied sich Creative Commons, die Definition aus Version 3 unverändert beizubehalten.[68] Abschnitt 1.i des Rechtstextes der NC-Lizenzen definiert „NonCommercial“ wie folgt: „NonCommercial bedeutet nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet. Zur Klarstellung: Diese Lizenz versteht den Austausch von geschütztem Material mithilfe von Filesharing nicht als kommerzielle Nutzung, vorausgesetzt dass hierfür keine Vergütung gezahlt wird” (eigene Übersetzung).[69]

Natürlich lässt diese Definition jede Menge Spielraum für Interpretationen. Insbesondere die Formulierung „nicht vorrangig auf eine geldwerte Vergütung gerichtet“ signalisiert, dass die NC-Beschränkung sehr weit auszulegen ist. Wie weit sie genau geht, ist jedoch in vielen Fällen schwer einzuschätzen.[70]

Ausdrücklich nennt die Klausel nur einen Einzelfall: Filesharing gilt als nicht-kommerziell. In anderen Zusammenhängen muss individuell geprüft werden, ob die Materialien „(nicht) vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder geldwerte Vergütung gerichtet sind“. Dies lässt einen breiten Interpretationsspielraum. Es ist daher nicht möglich, die Frage, wann eine Nutzung kommerziell oder nicht-kommerziell ist, allgemein zu beantworten. Da es sich bei der CC-Lizenz um einen Vertrag handelt, muss sie nach objektiven Kriterien ausgelegt werden, wobei das Verständnis der Vertragsparteien zu berücksichtigen ist. Außerdem muss das jeweils anwendbare Recht berücksichtigt werden.

In 2008 hat Creative Commons eine Studie durchgeführt, in der untersucht wurde, wie Urheber und Nutzer die Abgrenzung zwischen kommerziell und nicht-kommerziell verstehen.[71] Sie ergab, dass sich das Verständnis beider Gruppen im Großen und Ganzen deckt. In Bezug auf Grenzfälle und spezifische Fragen sind die Ergebnisse der Studie indes nicht sehr aufschlussreich. Immerhin enthält sie jedoch einen großen Fundus an interessanten Informationen und sie zeigt Gemeinsamkeiten und Abweichungen bei der Auffassung der beiden Gruppen auf.[72] Interessant ist beispielsweise die generelle Erkenntnis, dass die Nutzer die NC-Klausel tendenziell restriktiver interpretieren als die Rechteinhaber selbst. Aufgrund ihres beschränkten Umfangs und ihres nicht repräsentativen Charakters kann die Studie jedoch nicht als verlässliche Grundlage für die rechtliche Interpretation angesehen werden.[73]

Auch ansonsten existiert keine einheitliche Abgrenzung der Begriffe „kommerziell“ und „nicht-kommerziell“, was im Hinblick auf die erheblichen Unterschiede zwischen den einzelnen Rechtsordnungen auch wenig verwunderlich ist. Dennoch wird nachstehend der Versuch unternommen, einige konkrete Antworten für bestimmte typische Nutzungsszenarien zu geben, die allerdings nur die persönliche Meinung des Autors widerspiegeln können.[74]

Die hier vorgenommene Unterscheidung zwischen kommerziell und nicht-kommerziell, basiert auf zwei wesentlichen Faktoren: nutzer- und nutzungsbezogenen Aspekten.[75] Für beide Faktoren lässt sich eine Reihe präziserer Indikatoren identifizieren, die jeweils für oder gegen eine kommerzielle Nutzung sprechen. Unter Anwendung dieser Methode lassen sich typische Nutzungsszenarien relativ eindeutig dem kommerziellen oder nicht-kommerziellen Bereich zuordnen.[76]

In der nachfolgenden Tabelle wird eine Reihe typischer Nutzungsszenarien den Kategorien kommerzielle/nicht-kommerzielle Nutzung zugeordnet. Bei der Einordnung wurden die wesentlichen Indikatoren berücksichtigt. Sie basiert auf den folgenden Annahmen:

  • Ob die Tätigkeit eines Nutzers generell als gewinnorientiert oder gemeinnützig einzuordnen ist, ist nicht der ausschlaggebende Faktor, jedoch ein starker Indikator dafür, ob dessen Nutzung im Einzelfall als kommerziell oder nicht-kommerziell einzustufen ist.[77]

Der Ausdruck „kommerziell“ ist in einem breiten Sinn zu verstehen. Dient die Nutzung auch nur entfernt finanziellen Interessen, ist sie als kommerziell zu werten.77 Generell kann davon ausgegangen werden, dass Aktivitäten gewinnorientierter Nutzer (vor allem von Unternehmen) normalerweise – zumindest mittelbar – einem geschäftlichen Interesse dienen.[78] Generell kann davon ausgegangen werden, dass Aktivitäten gewinnorientierter Nutzer (vor allem von Unternehmen) normalerweise – zumindest mittelbar – einem geschäftlichen Interesse dienen.

  • Nutzungen, mit denen unmittelbar Gewinne generiert werden, sind stets als kommerziell zu betrachten.
  • Ob die spezifische Nutzung (auch) Gemeinwohlinteressen oder ausschließlich dem eigenen Interesse des Nutzers dient, ist für ihre Einstufung als kommerziell oder nicht-kommerziell von gewisser Relevanz.
  • Bei Nutzungen durch Einzelpersonen ist zwischen beruflichen und privaten Nutzungen zu unterscheiden. Ist die Nutzung beruflicher Natur, hängt die Klassifikation davon ab, ob die Absicht des Arbeitgebers/Kunden „primär auf einen kommerziellen Vorteil ausgerichtet ist.”[79] Denn eine Nutzung kann selbst dann kommerziell sein, wenn der Nutzer nicht eigene kommerzielle Interessen verfolgt, sondern solche von Dritten unterstützt. Dient die Nutzung einem privaten Zweck und findet sie nur im privaten Rahmen statt, ist sie stets als nicht-kommerziell einzuordnen.
  • Abgesehen von diesen Unterschieden ist es ohne Belang, wer der Nutzer ist. Einzelpersonen können ebenso gut wie juristische Personen oder Institutionen kommerzielle Interessen verfolgen.
  • Nutzungen, die von urheberrechtlichen Einschränkungen und Ausnahmen abgedeckt sind, fallen nicht unter die Lizenz. Lassen solche Regelungen bestimmte kommerzielle Nutzungen zu, wäre die NC-Einschränkung nicht wirksam.[80]

Nähere Erklärungen zur folgenden Tabelle:

  • Ein Freiberufler ist eine Person, die unternehmerisch tätig ist und das Material für ihre geschäftlichen Interessen verwendet. Der Ausdruck Freiberufler ist in einem breiten Sinn zu verstehen. Zu dieser Gruppe zählen auch z. B. Künstler, die von ihrer kreativen Arbeit leben.
  • Eine Privatperson ist jemand, die das Material ausschließlich für private Zwecke verwendet. Nutzungen durch Einzelpersonen zur Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten gelten als Nutzungen durch ihre Arbeitgeber bzw. für deren Zwecke. Nimmt eine Privatperson kommerzielle Handlungen im eigenen Namen vor, z. B. indem sie Kopien von CC-lizenziertem Material verkauft, gilt sie als Freiberufler. Die folgende Beurteilung ist lediglich als persönliche Meinung des Autors zu verstehen. Einige Projekte, die NC-Lizenzen verwenden, bieten eigene Erklärungen, die möglicherweise nicht der Auffassung des Autors entsprechen.[81]

In diesen Fällen ist es empfehlenswert, sich an die Richtlinien des betreffenden Projektes zu halten.[82]

 

Vor- und Nachteile von NC-Lizenzen

Wie bereits erwähnt, haben NC-Lizenzen mehrere Nachteile. Die Entscheidung für eine solche restriktive Lizenz sollte daher sorgfältig durchdacht werden. Erfahrungsgemäß entscheiden sich viele Urheber für eine NC-Lizenz, weil sie nicht wollen, dass jemand anderes mit ihren kreativen Werken Geld verdient, ohne potenzielle Gewinne teilen zu müssen. Dieses Motiv mag aus psychologischer Sicht verständlich sein. Oft führt die Entscheidung jedoch dazu, dass alle Beteiligten verlieren. Der Lizenzgeber verliert potenzielle Nutzer und Nutzungen, die eigentlich seinen Interessen – weite Verbreitung und maximale Aufmerksamkeit – dienen würden. Ein negativer Nebeneffekt von NC-Lizenzen ist, dass Nutzungen wegen der mit der Einschränkung verbundenen Rechtsunsicherheit unterbleiben, gegen die der Lizenzgeber gar nichts hätte. So kann das NC-Modul beispielsweise Nutzungen für Bildungs- und wissenschaftliche Zwecke verhindern, etwa, weil die Frage, ob NC-Inhalte in gebührenpflichtigen Kursen oder Studiengängen (siehe Tabelle) verwendet werden dürfen, höchst umstritten ist.

Rechtsunsicherheit entfaltet die NC-Klausel auch, z. B. bei wissenschaftlichen Nutzungen in öffentlich-privaten Partnerschaften („Public Private Partnerships“) oder unter Umständen sogar in der öffentlich finanzierten Forschung. Selbst die Verwendung von NC-Material auf gänzlich „privaten“ Webseiten, deren Anbieter versuchen, einen Teil ihrer Hosting-Kosten durch Werbung zu refinanzieren, wirft Fragen auf. Bei all diesen Nutzungen ist fraglich, ob sie den Rechteinhabern, die NC-Lizenzen verwenden, tatsächlich unerwünscht sind oder ob ihr Ausschluss eher ein Kollateralschaden ist. Mit ziemlicher Sicherheit ist jedenfalls davon auszugehen, dass in solchen Fällen keine individuellen Genehmigungen – für die (vermeintlich) kommerzielle Nutzung – eingeholt und auch keine Lizenzgebühren gezahlt würden. Erst recht würden sie keine rechtliche Untersuchung in Auftrag geben, um herauszufinden, ob es sich bei ihrem Grenzfall um eine kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung handelt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass sich die Nutzer im Zweifel dafür entscheiden würden, den Inhalt nicht zu verwenden. Das wiederum würde dem Interesse des Lizenzgebers, der schließlich möchte, dass seine Inhalte sich verbreiten und genutzt werden, zuwider laufen. Wägt man Vor- und Nachteile der NC-Lizenzen gegeneinander ab, kommt man zu dem Schluss, dass die Nachteile in der Mehrzahl der Fälle die Vorteile überwiegen. Und zwar sowohl aus der Perspektive der Rechteinhaber als auch aus Nutzersicht. Objektiv betrachtet ist eine NC-Lizenz nur dann geeignet, wenn eine realistische Aussicht darauf besteht, dass kommerzielle Nutzer für die Verwendung des Materials bezahlen. In vielen Fällen ist dies (vor allem in Bezug auf Online-Inhalte) höchst unwahrscheinlich, insbesondere wenn eine ausgeklügelte Marketingstrategie fehlt. Ist der Lizenzgeber darüber hinaus nicht bereit oder in der Lage, durch rechtliche Schritte gegen potenzielle Verletzungen der NC-Einschränkung vorzugehen, macht es von vornherein kaum Sinn, sie aufzuerlegen.

Bei der Wahl einer Lizenz ist es von größter Bedeutung, sich darüber klar zu sein, warum man sich für eine bestimmte Open-Content-Lizenz entscheidet. In der Mehrzahl der Fälle wird eine sorgfältige Überlegung zu dem Schluss führen, dass finanzielle Motive für die Veröffentlichung des Materials eher nebensächlich sind, was bei der Lizenzauswahl berücksichtigt werden sollte. Wichtig werden häufig altruistische Gründe sein, wie z. B. der Wunsch, einen Beitrag zur kulturellen Allmende zu leisten oder Dritte über wichtige Themen zu informieren. Auch wenn die Motive zumeist egoistischer Natur sein werden, spricht das keineswegs tendenziell generell dafür, NC-Lizenzen zu verwenden. Wenn die Aussicht auf eine unmittelbare Vermarktung des Materials gering ist, steht für den Rechteinhaber bei einer Open-Content-Publikation die weite Verbreitung im Vordergrund. Diese lenkt Aufmerksamkeit auf das Werk des Autors. Aufmerksamkeit kann zu Engagements, zu Popularität oder sogar zu Ruhm, mit anderen Worten, zu Einnahmen führen. Ist dies, wie in sehr vielen Fällen, die Motivation für die Veröffentlichung, macht es durchaus Sinn, eine Lizenz zu wählen, die auch die kommerzielle Nutzung erlaubt. Denn zumeist wird der Urheber nicht willens oder in der Lage sein, selbst eine professionelle kommerzielle Vertriebsstrategie zu entwickeln und zu pflegen, die dazu führen würde, dass ein neuer Vertriebskanal eröffnet wird, über den weitere Zielgruppen erschlossen werden. Eine NC-Lizenz würde verhindern, dass sich solche Strukturen entwickeln, ohne dass der Urheber involviert ist. Sie könnte auch das Interesse an einer kommerziellen Nutzung verhindern, da sie für den Nutzer zusätzliche Hürden aufwirft.[83]

Plattenfirmen würden die Musiker im Zweifel ohnehin kontaktieren, bevor sie in den Vertrieb und in die Vermarktung ihrer Werke investieren. In diesem Kontext würden ohnehin Verträge geschlossen, in denen auch Vereinbarungen über Lizenzgebühren oder sonstige Zahlungen enthalten wären. Ähnlich wie im Verlagswesen (vor allem im Bereich der Belletristik) erfordert ein erfolgreicher Musikvertrieb eine enge Zusammenarbeit zwischen Künstlern und Verwertern. Will eine Plattenfirma eine Band erfolgreich einführen, muss sie Konzerte, Interviews, Medienberichte, Merchandising usw. organisieren. Ohne Zusammenarbeit mit den Künstlern wäre dies unmöglich, die Zusammenarbeit erfordert im professionellen Kontext wiederum vertragliche Vereinbarungen. Mit anderen Worten: Die NC-Lizenz, die nur die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an der Musik oder dem Roman regelt, deckt nur einen kleinen 
Teil einer solchen Zusammenarbeit ab.

Unter dem Strich sind NC-Lizenzen im Allgemeinen nur für den Einsatz durch Profis, Verlage oder professionell schaffende Urheber sinnvoll, die sie im Rahmen von hierauf ausgerichteten Marketingstrategien einsetzen und im Notfall auch gewillt und in der Lage sind, gegen Verletzungen der NC-Beschränkungen vorzugehen. In solchen Konstellationen eröffnen sie Möglichkeiten zur Preisdifferenzierung und/oder Geschäftsmodelle, die auf das sogenannte Dual-Licensing-Prinzip setzen. Ähnlich wie bei den Shareware- und Freeware-Konzepten der Softwarewelt besteht z. B. die Möglichkeit, gekürzte Versionen von Büchern oder Filmen unter NC-Lizenzen frei zu teilen oder andere „Light-Versionen“ kostenlos zur Verfügung zu stellen, um Aufmerksamkeit auf das Werk zu lenken.[84] Die „Vollversionen“ können daneben kommerziell vermarktet werden. Ob solche Strategien Sinn ergeben und erfolgversprechend sind, hängt allerdings sehr vom jeweiligen Einzelfall ab.

Insgesamt sind die Fälle, in denen es objektiv von Vorteil ist, eine NC-Lizenz zu verwenden, eher selten. Soll die kommerzielle Nutzung aus guten Gründen vorbehalten werden, besteht möglicherweise noch eine bessere Option als die restriktiven NC-Lizenzen. Es wird vertreten, dass auch in solchen Konstellationen, in denen es sinnvoll ist, kommerzielle Nutzer daran zu hindern, das Werk ohne individuelle Vereinbarung zu nutzen, CC BY-SA das „bessere NC“ sei.[85] Kurz zusammengefasst wird dies so begründet: SA-Lizenzen schließen die kommerzielle Nutzung ein und behindern die freie Verbreitung nicht. Kommerzielle Nutzer wie Verlage oder Plattenfirmen würden sich jedoch scheuen, Werke ohne weitere Vereinbarung auf Basis einer SA-Lizenz zu nutzen. Denn die Lizenz verpflichtet dazu, das Werk und dessen Abwandlungen nur unter dieser Lizenz zu veröffentlichen, was kommerzielle Verwerter häufig nicht tun wollen. Um solches Material im herkömmlichen Vertrieb unter herkömmlichen Geschäftsmodellen vermarkten zu können, müssten sie ohnehin eine individuelle Vereinbarung mit den Urhebern treffen, etwa, um sich von der SA-Verpflichtung „freizukaufen“. Gleiches gilt, wenn der Verwerter das Werk verändern oder Teile hieraus in andere Werke einfügen wollte, durch Sampling oder Verwendung von CC-Musik als Filmmusik. Hier würde sich die SA-Verpflichtung sogar auf das eigene Material des Verwerters erstrecken, der beispielsweise seinen mit SA-Musik unterlegten Film wiederum unter eine SA-Lizenz stellen müsste. Diese Folge, die mitunter als „viraler Effekt“ bezeichnet wird, wird für kommerzielle Verwerter in der Regel nicht hinnehmbar sein.[86] Faktisch wird die SA-Verpflichtung, so die Schlussfolgerung, daher verhindern, dass bestimmte Arten von kommerziellen Nutzungen vorgenommen werden, ohne dass hierüber eine zusätzliche Vereinbarung geschlossen wird. Für Nutzungen, die eher im Grenzbereich zwischen kommerzieller und nicht-kommerzieller Nutzung angesiedelt sind, wird die SA-Klausel dagegen im Zweifel kein Hindernis sein, jedenfalls nicht in dem Maße, wie es die NC-Lizenzen bewirken.

b) ND – keine Bearbeitungen

Zwei CC-Lizenzen enthalten das ND-Modul: CC BY-ND und CC BY-NC-ND. Wie jede Lizenzeinschränkung bedeutet das ND-Modul nicht, dass das Material überhaupt nicht bearbeitet oder geändert werden darf. Es bedeutet vielmehr, dass das Recht, Bearbeitungen zu veröffentlichen oder zu teilen, vorbehalten ist, und jeder, der dies tun will, eine zusätzliche Nutzungserlaubnis einholen muss. Sinn und Zweck der ND-Einschränkung liegen darin, die Integrität des Werks vor unerwünschten Varianten zu schützen.

Der Begriff „Bearbeitung“

Abschnitt 1a des Rechtstextes definiert bearbeitete Materialien wie folgt:

„Bearbeitetes Material ist durch Urheber- oder verwandte Rechte geschütztes Material, das von dem lizenzierten Material abgeleitet ist oder darauf basiert und in dem das lizenzierte Material auf eine Weise, die nach dem Urheberrecht oder verwandten Rechten einer Genehmigung des Rechteinhabers bedarf, übersetzt, geändert, neu arrangiert, transformiert oder anderweitig geändert wird. Nach dieser freien Lizenz liegt eine Bearbeitung stets vor, wenn ein Musikwerk zur Untermalung von Bewegtbildern verwendet wird“ (eigene Übersetzung).[87]

Abschnitt 2.a.1.B des Rechtstextes der ND-Lizenzen weist darauf hin, dass bearbeitetes Material zwar produziert, aber nicht geteilt werden darf. Die ND-Einschränkung gilt daher nur, wenn das bearbeitete Material außerhalb der Privatsphäre Dritten zugänglich gemacht wird, seine Herstellung und private Nutzung sind zulässig[88] Die Definition in der CCPL4 entspricht der entsprechenden Bestimmung in der CCPL3.

Der Begriff „Bearbeitung“

Der Rechtstext enthält einige Beispiele, in denen nicht von einer Bearbeitung auszugehen ist. Laut Abschnitt 1a des Rechtstextes findet eine Bearbeitung statt, wenn das Material „auf eine Weise übersetzt, geändert, neu arrangiert, transformiert oder anderweitig geändert wird, die nach dem Urheberrecht oder verwandten Rechten einer Genehmigung des Rechteinhabers bedarf“ (eigene Übersetzung)[89] Nicht unter solche Änderungen fallen nach Abschnitt 2.a.4 des Rechtstextes reine technische Änderungen. Formatänderungen oder Digitalisierungen sind hiernach keine Bearbeitungen und somit von der Lizenz umfasst, da das Werk selbst in diesen Fällen unverändert bleibt. Die Digitalisierung eines Romans in Buchform ändert zum Beispiel den Roman (das Werk) nicht, sondern nur das Medium, in dem er verkörpert ist. Sie ist daher urheberrechtlich betrachtet keine Bearbeitung oder Änderung (des Werks), sondern lediglich eine Vervielfältigung. Welche Nutzungen im Detail als Bearbeitungen zu werten sind, ist eine schwierige Frage.

Die Lizenz nennt Beispiele für Nutzungshandlungen, die nach dem Urheberrecht üblicherweise als Änderungen/Bearbeitungen anzusehen sind: Übersetzungen in eine andere Sprache und Umwandlungen eines Werks in eine andere Werkkategorie, wie z. B. die Verfilmung eines Romans, gelten als Bearbeitung. Auch die Synchronisierung von Musik mit anderen Werken, z. B. die Verwendung von Musik als Hintergrund für ein Video oder als Filmmusik, stellt eindeutig eine Bearbeitung dar.

Außer diesen ausdrücklich erwähnten Bearbeitungshandlungen wird der Begriff der Bearbeitung in der Lizenz nicht weiter erläutert. Vielmehr wird für die weitere Auslegung auf das anzuwendende Recht verwiesen.[90] Dies macht es unmöglich, allgemeingültige Antworten zu geben. Inwieweit Lizenznehmer berechtigt sind, bearbeitete Materialien wieder zu veröffentlichen, ist von Land zu Land verschieden. Dies gilt sogar für verschiedene Länder innerhalb der Europäischen Union, da der europäische Acquis Communautaire keine Vollharmonisierung des Bearbeitungsrechts vorsieht und es daher keinen EU-weit gültigen Bearbeitungsbegriff gibt. Ob die Nutzer von ND-Inhalten für bestimmte Handlungen eine zusätzliche Lizenz benötigen (da sie eine Bearbeitung darstellen), hängt also davon ab, wie sich das anwendbare Recht hierzu verhält.

Bearbeitungen des Werkes selbst

Änderungen des Werkes selbst, z. B. Kürzungen, Erweiterungen oder Neuordnungen seines Inhalts gelten nach dem Urheberrecht grundsätzlich als Bearbeitungen. Dies gilt unabhängig davon, ob an der Bearbeitung selbst ein eigenes (Bearbeiter-)Urheberrecht entsteht.

Bearbeitung durch Veränderung des Kontextes und Verbindung des Werks mit anderen Inhalten – Remixes, Mash-ups, Sammlungen und Werkkombinationen

Komplexere Fragen entstehen, wenn das Werk selbst gar nicht verändert wird, sondern lediglich in einem neuen Kontext verwendet wird. Darf ein Foto, das unter einer ND-Lizenz steht, zum Beispiel in einem Buch verwendet werden, in dem es in einen Artikel eingebettet ist? Darf jemand eine Sammlung von 100 Fotos verschiedenen Ursprungs, darunter ND-lizenzierte Bilder, auf einer Webseite veröffentlichen? Erlaubt es die ND-Lizenz einen Text in eine Anthologie aufzunehmen, die Artikel verschiedener Autoren enthält? Darf ein ND-lizenziertes Video in einer künstlerischen Videocollage verwendet werden? Darf man unterschiedliche Inhalte, darunter Tonaufnahmen unter ND-Lizenz, in eine Multimedia-Installation einbinden und diese verkaufen?

Alle diese Fragen können nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung des jeweils anwendbaren Rechts beantwortet werden. Die rechtliche Situation für italienische Nutzer kann sich daher von der rechtlichen Situation für deutsche Nutzer unterscheiden. Da die rechtlichen Begriffe „Bearbeitung“ oder „Änderung“ rechtlich ausgelegt werden müssen, ist es auch wichtig, die Rechtsprechung der anwendbaren Rechtsordnung zu kennen.

Die Unterscheidung von Sammlungen und Werkverbindungen ist im Zweifel in allen Rechtsordnungen ein wesentliches Differenzierungsmerkmal. In einer Sammlung, wie z. B. in einer Anthologie oder einem Katalog, werden einfach verschiedene Werke zusammengestellt. Die verschiedenen Inhalte sind getrennte und alleinstehende Werke, sodass ihre Identifikation und die Identifikation der einzelnen Autoren unproblematisch sind. Die Aufnahme eines Werks in eine Sammlung gilt daher normalerweise nicht als Bearbeitung.

Eine Verbindung von Werken zu einem großen Ganzen wird auf der anderen Seite häufig dazu führen, dass jeder Einzelbestandteil seinen eigenständigen individuellen Ausdruck verliert. Je nach Technik haben Werkverbindungen oft ihren eigenen ästhetischen Ausdruck, der sich von dem der Einzelbestandteile unterscheidet. Ist dies der Fall, handelt es sich bei der Verbindung um eine Bearbeitung, deren Veröffentlichung durch die ND-Lizenz nicht gestattet ist.[91]

Ein wichtiges Abgrenzungsmerkmal zwischen Sammlungen und Werkverbindungen liegt darin, ob die einzelnen Werke in dem gegebenen Kontext getrennt und unterscheidbar bleiben. Wurde das Werk selbst geändert, indem z. B. ein Text gekürzt oder ein Song neu gemixt wurde, würde die ND-Einschränkung in jedem Fall gelten. Remixing und Mashen gehen üblicherweise mit solchen Nutzungen einher, so dass hier der ND-Vorbehalt generell gilt. Werden jedoch nur unveränderte Werke gesammelt und nebeneinander veröffentlicht, handelt 
es sich eher nicht um eine Bearbeitung.

Werden dagegen identische – an sich unveränderte – Kopien von Werken so kombiniert, dass sie zu einem neuen Gesamtwerk verschmelzen, das einen eigenen ästhetischen Ausdruck aufweist, wäre die Kombination eine Bearbeitung der enthaltenen Bestandteile. Hier werden die Elemente nicht nur „nebeneinander gestellt“, sondern „verschmolzen“, was zur Entstehung eines neuen und größeren Werks führt, das sowohl eigenes als auch fremdes Material enthält. Beispiele dafür wären die Verwendung eines urheberrechtlich geschützten Bildes in einem Film, die Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Zeichentrickfigur in einem Video oder die oben erwähnte Nutzung von Musiktiteln in Bewegtbildern.

In Anbetracht dieser Überlegungen empfiehlt sich das folgende Prinzip als allgemeine Daumenregel: Wenn bestehendes Material, gegebenenfalls unter Hinzufügung von neuem Material, zu einem größeren Werk verschmolzen wird, das einen eigenständigen Charakter hat, liegt stets eine Bearbeitung im Sinne des Urheberrechts und der ND-Einschränkung vor.

 

[92] [93]

In der untenstehenden Tabelle werden einige typische Konstellationen dargestellt.

Erklärungen:

  • Bei der Zusammenstellung von ND-Inhalten und anderem Material ist für die Frage, ob hierin eine Bearbeitung oder lediglich eine Vervielfältigung liegt, v. a. danach zu unterscheiden, ob die wiederverwendeten Werke auch in diesem Kontext getrennt und unterscheidbar bleiben.
  • Wurde das wiederverwendete Werk geändert, indem z. B. ein Text gekürzt oder ein Song neu gemixt wurde, gilt die ND-Einschränkung in jedem Fall. Daher lautet die Antwort „nein“ (darf nicht unter ND verwendet werden). Im Gegensatz dazu wird in allen „Ja“-Fällen davon ausgegangen, dass das wiederverwendete Material selbst im „Ist-Zustand“ verwendet wird, also unverändert geblieben ist. Im Gegensatz dazu wird in allen „Ja“-Fällen davon ausgegangen, dass das wiederverwendete Material selbst im „Ist-Zustand“ verwendet wird, also unverändert geblieben ist.

Würde das wiederverwendete Werk mit anderen Materialien zu einem neuen, größeren Werk verschmolzen, lautet die Antwort „nein“. Dies ist der Fall, wenn alle Materialien so miteinander verbunden werden, dass ein neues, größeres Werk mit einem eigenen ästhetischen Ausdruck entsteht, der den eigenständigen Ausdruck der einzelnen Bestandteile ersetzt.

  • Werden unveränderte Kopien von ND-Materialien lediglich neben andere Materialien gestellt (wird z. B. ein Foto auf einer Webseite von Text umrahmt), ohne mit anderen Bestandteilen zu einem anderen Gesamtwerk verschmolzen zu werden, lautet die Antwort im Allgemeinen „ja“.
  • Die Erstellung von Bearbeitungen als solche wird vom ND-Modul nicht untersagt, nur deren Veröffentlichung.

Die Klassifizierung gibt lediglich mein Verständnis wider. Einige Projekte, die ND-Lizenzen verwenden, bieten eventuell eigene Erklärungen. In diesem Fall wird immer empfohlen, sich an die Richtlinien des betreffenden Projekts zu halten.

Vor- und Nachteile von ND-Lizenzen

Ob sich ND-Lizenzen für die eigene Verwendung anbieten, hängt stark von der jeweiligen Situation ab. Dass es vielen Schöpfern kreativer Inhalte innerlich widerstrebt, Dritten zu erlauben seine Kreation beliebig zu verändern und die veränderten Fassungen in Umlauf zu bringen, ist subjektiv verständlich, aber objektiv kein guter Grund, sich für eine ND-Lizenz zu entscheiden.[94] Zumindest sollten subjektive Neigungen mit objektiven Faktoren bei der Lizenzauswahl abgewogen werden. Objektiv wäre zu bedenken, dass positive Effekte für die kulturelle Allmende kaum erreicht werden können, wenn die Lizenz keine Änderungen erlaubt. Dabei liegt ein wesentliches Ziel dieses Ansatzes darin, die Verwendung von Open Content in neuen Kontexten zu gestatten. Bei ND-lizenzierten Inhalten muss für solche Nutzungen in vielen Fällen eine individuelle Vereinbarung geschlossen werden, was häufig dazu führen wird, dass der Inhalt gar nicht auf diese Weise verwendet wird. Auch kann das Material nicht ohne weiteres verbessert, aktualisiert oder übersetzt werden; Musik könnte nicht neu gemixt oder gesampelt, Videosequenzen könnten nicht gemashed werden. Darüber hinaus sind einige der zu NC-Lizenzen genannten Nachteile auch bei ND-Lizenzen zu berücksichtigen. Wie auch bei der NC-Restriktion ist es beispielsweise wenig sinnvoll, sie vorzusehen, wenn man nicht gewillt oder in der Lage ist, ihre Einhaltung auch durchzusetzen. Zudem führt auch der ND-Vorbehalt zu zusätzlichen Rechtsunsicherheiten, weil seine Auslegung gerade in Grenzfällen häufig unklar ist. Rechtsunsicherheiten haben eine abschreckende Wirkung, die sich auf die Verbreitung des Materials potenziell negativ auswirkt. Letztlich hängt auch die Entscheidung, ob eine ND-Lizenz sinnvoll und geeignet ist, stark von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemein betrachtet mögen sie z. B. für manche Inhalte tendenziell besser geeignet sein als für andere, gleiches gilt für unterschiedliche Nutzungsszenarien. Material mit informativem Zweck kann beispielsweise erheblich davon profitieren, dass es ohne individuelle Erlaubnis geändert werden kann. Auf diesem Weg können Fehler leichter behoben und Aktualisierungen schneller vorgenommen werden. Ein Projekt wie Wikipedia könnte zum Beispiel unter einem ND-Lizenzsystem nicht funktionieren, da es auf einen hohen Aktualitätsgrad angewiesen ist, der nur von einer großen Community aufrechterhalten werden kann. Bei Bildungsressourcen ist zu bedenken, dass sie geändert und übersetzt werden können, um sie in anderen Teilen der Welt oder für verschiedene Zielgruppen nutzbar zu machen. Deshalb sollten „Open Educational Resources“ (OER, freie Lehr- und Lernmaterialien) nicht unter ND-Lizenzen gestellt werden.

Werke hingegen, die einem rein ästhetischen Zweck dienen (wie Musik oder Filme) können im eigentlichen Sinn des Wortes nicht „verbessert“ werden. Ob sie gut sind oder nicht, liegt im Auge des Betrachters. Daher besteht objektiv betrachtet kein vitales Interesse an einer durch die Lizenz eröffneten „Verbesserungsmöglichkeit“. Dennoch sei daran erinnert, dass die kulturelle Allmende nur von Inhalten profitieren kann, die auch neu gemixed, kombiniert, in Mash-Ups oder Collagen eingefügt werden können. Wer dieses Ziel verfolgt, für den ist eine ND-Lizenz keine Option. CC selbst lehnt es ab, ND-Lizenzen den Status von „Open-Culture-Lizenzen“ zu verleihen.

Allerdings gibt es Fälle, in denen objektive Faktoren dafür sprechen, die Integrität des Werks durch eine ND-Lizenz zu schützen. Dies gilt zum Beispiel für „zertifizierte Informationen“, die für eine Regulierung benötigt werden und die von niemand anderem als von der zertifizierenden Stelle geändert werden sollten, wie z. B. technische Standards und andere Normen, einschließlich Rechtsnormen (soweit solche überhaupt urheberrechtlich geschützt sind). ND-Lizenzen können auch dazu dienen, um bestimmte Geschäftsmodelle zu unterstützen. Denkbar wäre beispielsweise, eine generische Version eines Textes zu veröffentlichen, der individuell angepasst werden muss, um in bestimmten Fällen nützlich oder verwendbar zu sein. Durch den Einsatz einer ND-Lizenz behielte sich der Veröffentlichende derartige Optimierungen oder Adaptionen vor und schützt damit sein Geschäftsmodell.

Diese Beispiele zeigen, dass es aus objektiver Sicht in nur wenigen Fällen naheliegt, ND-Lizenzen zu verwenden. Der ND-Vorbehalt widerspricht in gewisser Weise den Grundprinzipien von Open Content und führt zu vielen Einschränkungen, die häufig gar nicht erwünscht sein werden. Eine Lizenz zu verwenden, die auch Bearbeitungen erlaubt, wäre – wenn man sich überhaupt für die Veröffentlichung als Open Content entscheidet – meist konsequenter. Wofür man sich entscheidet, steht natürlich jedem Lizenzgeber frei. Bei der Entscheidung sollten jedoch Vor- und Nachteile sorgfältig gegeneinander abgewogen werden.

c) SA - Weitergabe unter gleichen Bedingungen

Zwei CC-Lizenzen enthalten das Share-Alike-Modul. SA bedeutet, dass Bearbeitungen nur unter der ursprünglichen oder unter einer kompatiblen Lizenz veröffentlicht werden dürfen. Die SA-Klausel in der CCPL4 (Abschnitt 3b) besagt: „Neben den Bedingungen in Abschnitt 3(a) gelten folgende Voraussetzungen, wenn Sie von Ihnen produziertes bearbeitetes Material teilen..

  1. Die von Ihnen verwendete Bearbeiter-Lizenz muss eine Creative-Commons-Lizenz mit denselben Lizenzmodulen in derselben oder einer späteren Version sein, oder eine mit BY-SA kompatible Lizenz.
  2. Sie müssen den Text, eine URI oder einen Hyperlink zu der von Ihnen verwendeten Bearbeiter-Lizenz hinzufügen. Sie können diese Pflicht auf jede, dem Medium, Kontext oder Mittel, in dem bzw. durch das Sie die bearbeiteten Materialien teilen, angemessene Weise erfüllen.
  3. Sie dürfen die Rechte an der Bearbeitung nicht durch zusätzliche Bedingungen einschränken und hierauf keine wirksamen technischen Maßnahmen anwenden, die die Ausübung der Rechte beschneidet“ (eigene Übersetzung).

Zusammengefasst bedeutet das, dass der Bearbeiter (der eine geänderte Version des lizenzierten Materials veröffentlicht) an die vom ursprünglichen Lizenzgeber gewählten Lizenzbedingungen gebunden ist. Der Bearbeiter darf die Freiheiten der Nutzer auch für seine Fassung nicht weiter einschränken, gleich ob durch restriktivere Lizenzbedingungen oder durch technische oder andere Maßnahmen. Der Sinn dieser „ansteckenden Freiheit“ ist leicht erklärt: Für das Werk in all seinen Ausprägungen sollen die gleichen Nutzungsfreiheiten gelten.

Vor dem Hintergrund dieses Arguments macht die Regelung tatsächlich Sinn: Lizenzen ohne SA-Modul erlauben es Dritten, sich den Inhalt „anzueignen“. So könnte eine Plattenfirma einen Song, der unter einer CC BY-Lizenz veröffentlicht wurde, neu mixen und das Ergebnis „unfrei“ vermarkten (d. h. kommerziell oder gegen Lizenzgebühren). SA-Klauseln verhindern solche Aneignungsmöglichkeiten durch ihre ansteckende Wirkung auf jede Art von Bearbeitung.

Wann gilt die SA-Bedingung?

SA gilt für die Veröffentlichung von bearbeitetem Material. Die Regel gilt daher nur, wenn das Material a) bearbeitet und b) außerhalb der Privatsphäre mit anderen geteilt bzw. Dritten zugänglich gemacht wird. SA verpflichtet dabei niemanden, bearbeitetes Material zu teilen. Im Gegenteil – es ist absolut legitim, ein Werk zu bearbeiten und die neue Fassung für sich zu behalten.[95]

Was bedeutet SA? Welche Lizenz muss ich für die Veröffentlichung von bearbeitetem Material verwenden?

Es gibt drei Optionen, bearbeitetes SA-Material zu lizenzieren, d. h. drei Optionen für die Bearbeiterlizenz:[96]

  1. Das bearbeitete Material wird unter dieselbe SA-Lizenz gestellt wie das Original (z. B. CC BY-SA 3.0 International) oder unter einer spätere Version dieser Lizenz (z. B. CC BY-SA 4.0 International).
  2. Das bearbeitete Material wird unter einer CC-Lizenz lizenziert, die dieselben Module enthält wie die ursprüngliche Lizenz. Dies gilt insbesondere für portierte Versionen. Ein bearbeitetes Foto, das ursprünglich unter CC BY-SA 3.0 (unported) lizenziert wurde, könnte somit unter CC BY-SA 3.0 für Deutschland lizenziert werden. Auch bei dieser Variante können spätere Versionen einer portierten Version verwendet werden. Unter der CCPL4 könnte diese zweite Option jedoch obsolet werden, da bis heute keine portierten Versionen der Lizenzen existieren.
  3. Das bearbeitete Material wird unter einer mit CC BY-SA „kompatiblen Lizenz“ lizenziert. Kompatible Lizenzen sind von CC genehmigte Lizenzen (siehe Abschnitt 1c des Rechtstextes). Derzeit besteht hierfür eine einzige Option, nämlich die Free Art License 1.3, die von Creative Commons als erste kompatible Lizenz anerkannt wurde.[97] Laut Abschnitt 3.b.3 des Rechtstextes darf der Bearbeiter die Nutzung seiner Version keinen zusätzlichen Bedingungen oder Einschränkungen unterwerfen. Mit anderen Worten: Würde ein Bearbeiter die ursprüngliche Lizenz (z. B. CC BY-SA 4.0) für seine Version verwenden, die Rechte in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragszusätzen zur CC-Lizenz jedoch einschränken, würde er gegen die SA-Klausel verstoßen.[98]

Mixen von SA-Material mit Open Content unter verschiedenen Lizenzen – das Problem der Lizenzinkompatibilität

Wie oben erklärt, verlangt SA von den Bearbeitern, ihr geändertes Material unter derselben oder einer kompatiblen Lizenz zu lizenzieren, wenn es veröffentlicht wird. Angenommen ein Bearbeiter würde Videoclips zu einem Mash-up zusammenfügen, die teils unter CC BY-SA, CC BY-NC und CC BY-NC-SA lizenziert sind: Da die einzelnen Bestandteile des Mash-ups ein neues Ganzes bilden, muss die Kombination, der Mash-up, vollständig unter eine einzelne Lizenz (z. B. CC BY-SA) gestellt werden. Dies ist jedoch nicht möglich, weil sowohl die CC BY-SA-Lizenz als auch die CC BY-NC-SA-Lizenz sinngemäß sagen: 
„Sie dürfen den Mash-up nur unter diesen Lizenzbedingungen verteilen und dürfen ihnen keine zusätzlichen Beschränkungen hinzufügen.“ Da die Lizenzbestimmung von CC BY-SA und CC BY-NC-SA unterschiedlich sind – letztere verbietet die kommerzielle Nutzung – kann der Bearbeiter die SA-Regeln nicht einhalten. Entweder er verstößt gegen die SA-Klausel der einen oder der anderen Lizenz.

Man spricht in diesem Fall von einer „Lizenzinkompatibilität“. Eine Lizenzinkompatibilität ist eine Situation, in der der Nutzer nur eine von zwei oder mehreren widersprüchlichen Lizenzbedingungen erfüllen kann, während er zwangsläufig gegen andere Regelungen verstößt.

Lizenzinkompatibilitäten sind ein großes Problem für die Open-Culture-Bewegung, da deren zentrale Idee darin besteht, dass Inhalte der kulturellen Allmende gemixt, neu kombiniert und angeordnet sowie in neue Zusammenhänge gestellt werden können.

Lizenzinkompatibilitäten unterbinden viele potenzielle Nutzungen und verstärken die Rechtsunsicherheiten, die beim kreativen Umgang mit fremdem Material, u. a. im Wege des Remixing und Mashing, einhergehen, immens. Die Dimension des Problems der Lizenzinkompatibilität wird durch die Tatsache illustriert, dass selbst die meisten CC-Lizenzen untereinander nicht kompatibel sind, ganz zu schweigen von anderen Open-Content-Lizenzformen. Dies führt zu dem unerwünschten Ergebnis, dass Inhalte mit verschiedenen Lizenzen nicht kombiniert werden können.


Tabelle 3[99] zeigt, dass 32 von 64 Möglichkeiten, CC-Werke unter verschiedenen Lizenzen zu einem Remix, Mash-up oder einer anderen Werkverbindung zu kombinieren, nicht zulässig sind.[100]

 

[101]

Die Tabelle zeigt auch, dass die Möglichkeiten, Inhalte mit anders lizenzierten Inhalten kombinieren zu können umso geringer sind, je restriktiver die involvierten Lizenzen sind. Dies hat einen einfachen Grund: NC-Material kann zum Beispiel nicht in einen Remix integriert werden, dessen Lizenz die kommerzielle Nutzung erlaubt. Denn hierdurch würde auch die kommerzielle Nutzung des NC-Materials, das ja einen Teil des Remixes bildet, gestattet. SA-Material kann ohnehin nur mit Inhalten kombiniert werden, die unter derselben oder einer Lizenz stehen, die einen identischen Inhalt hat (und daher kompatibel ist). Soll SA-Material mit anders lizenzierten Inhalten kombiniert werden, ist das nur möglich, wenn die anderen Lizenzen erlauben, dass Werkverbindungen insgesamt auch unter der SA-Lizenz veröffentlicht werden dürfen. Kombinationen von CC BY-SA- und CC BY-Inhalten könnten beispielsweise gemeinsam unter CC BY-SA lizenziert werden, weil die CC BY-Lizenz dies erlaubt.

Anmerkung zum Problem der Lizenzinkompatibilität im Allgemeinen und zu SA-Lizenzen im Besonderen

Trotz vieler Bemühungen, das Lizenzinkompatibilitätsproblem auf die eine oder die andere Weise zu lösen, wurden bisher kaum Erfolge erzielt. Dabei liegt hierin ein Schlüsselfaktor für den Erfolg des gesamten Systems. Ein „Creative Commons“ im eigentlichen Sinn des Begriffs – kreative Allmende – kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn die darin enthaltenen Inhalte auf kreative Weise (wieder-) verwendet werden können. Steht dem entgegen, dass die Inhalte unter vielen verschiedenen Lizenzen veröffentlicht werden, die mit-einander nicht kompatibel sind, gerät das Ziel in Gefahr. Lizenzinkompatibilitäten stehen auch dem Ansatz von Creative Commons entgegen, heute übliche Kulturtechniken wie Remixing und Mashing, rechtlich möglich zu machen.

Da SA-Lizenzen (wie alle restriktiven Lizenzen) das Problem der Lizenzinkompatibilität vergrößern, sollte ihre Verwendung gründlich überdacht werden. Vom Grundsatz her ist das Prinzip des SA-Moduls überzeugend: Freie Inhalte sollen in all ihren Formen und Entwicklungsstufen frei verfügbar und nutzbar bleiben. Lizenzen ohne dieses Element ermöglichen es Dritten unter Umständen, sich Open Content anzueignen, indem sie weiterentwickelte Versionen der kulturellen Allmende entziehen. Auf der anderen Seite sind liberalere Lizenzen wie CC BY einfacher zu handhaben und haben insofern ihre Vorteile. Sie entfalten im Zweifel mehr Anreize für die Nutzung des Inhalts. Letztendlich muss der Lizenzgeber verschiedene Ziele gegeneinander abwägen: Zu überlegen ist, ob es wichtiger ist, die Offenheit des Materials zu gewährleisten (in diesem Fall wäre die CC BY-SA-Lizenz die geeignete) oder so viel Nutzungsinteresse wie möglich zu generieren (in diesem Fall sollte die CC BY-Lizenz verwendet werden).

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Anmerkungen

  1. Hier wird das CC-Lizenzmodell erklärt: https://creativecommons.org/licenses/?lang=de.
  2. Sofern nicht anders angegeben, beziehen sich alle Hinweise auf CC-Lizenzen auf Version 4 (CCPL4). Zu den einzelnen Lizenzversionen siehe Kapitel 3.1.
  3. Normalerweise wird der Lizenzgeber verlangen, dass sein wirklicher Name genannt wird. Wird auf dem lizenzierten Material jedoch ein Pseudonym genannt oder wurde es anonym veröffentlicht, muss der Nutzer dies ebenfalls angeben.
  4. Siehe zu Details des SA-Moduls Kapitel 3.5, Abschnitt c.
  5. Der Ausdruck „Lizenz des Bearbeiters“ wird in Abschnitt 1b des Rechtstextes definiert. Er bezieht sich auf die Lizenz, die ein Bearbeiter verwendet, um seine modifizierte Version des Werkes zu veröffentlichen.
  6. Siehe hierzu Kapitel 3.1, Abschnitt b.
  7. Siehe: http://ocw.mit.edu/index.htm.
  8. Text siehe: http://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/legalcode.
  9. Siehe z. B. Kreutzer, 2011. Validity of the Creative Commons Zero 1.0 Universal Public Domain Dedication and its usability for bibliographic metadata from the perspective of German Copyright Law; https://rd-alliance.org/sites/default/files/cc0-analysis-kreuzer.pdf.
  10. Siehe CC0 Abschnitt 3, dem zufolge die Person, die die CC0 für ihr Werk verwendet („Affirmer”) „allen betroffenen Personen eine lizenzgebührenfreie, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare, nicht-exklusive, unwiderrufliche und bedingungslose Lizenz erteilt ...” (eigene Übersetzung). Kurz gesagt: Diese Rückfall-Lizenz lässt jegliche Nutzung ohne Bedingungen zu.
  11. Zu diesen Fragen siehe: Kreutzer, 2011. Validity of the Creative Commons Zero 1.0 Universal Public Domain Dedication and its usability for bibliographic metadata from the perspective of German Copyright 
Law; https://rd-alliance.org/sites/default/files/cc0-analysis-kreuzer.pdf.
  12. Nähere Informationen über den Europeana Public Domain Calculator siehe: http://outofcopyright.eu.
  13. Überblick siehe unter: creativecommons.org/version4. Einen detaillierteren Vergleich mit Hinweisen auf die verschiedenen Entwürfe der CCPL4 und den Entwurfsprozess siehe hier: http://wiki.creativecommons.org/4.0.
  14. Nähere Informationen über die Geschichte dieses Prozesses und den Ansatz von CC International siehe: Maracke, 2010. Creative Commons International. 
The International License Porting Project. JIPITEC, Bd. 1, Ausg. 1, S. 4-18; https://www.jipitec.eu/issues/jipitec-1-1-2010/2417.
  15. Catharina Maracke, ehemalige Leiterin des CC-International-Projekts, schreibt in dem oben erwähnten Artikel (s. Endnote 14, S. 6): „Ziel dieses internationalen Portierungsprojekts ist es, ein mehrsprachiges Modell des Lizenzsets zu schaffen, das in Rechtsordnungen in aller Welt durchsetzbar ist“ (eigene Übersetzung).
  16. Die nicht portierten CC-Lizenzen sind weder sprachlich noch in Bezug auf die Regulierung auf eine bestimmte Rechtsordnung ausgerichtet, d. h. sie sollten nicht mit den (nationalen) US CC-Lizenzen verwechselt werden. Laut Abschnitt 8f CCPL3 basiert die Terminologie der nicht portierten Lizenzen auf internationalen Urheberrechtsverträgen wie der Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst, dem Abkommen von Rom oder dem WIPO-Urheberrechtsvertrag. Siehe: http://wiki.creativecommons.org/Version_3#Further_Internationalization.
  17. Ein weiteres Problem mit der Anwendung von US-Lizenzen in Europa kann durch Bestimmungen zum Schutz der Urheberpersönlichkeitsrechte entstehen. In einigen Ländern wie in den USA kann durch vertragliche Vereinbarungen auf die Urheberpersönlichkeitsrechte verzichtet werden (z. B. durch eine Lizenz). In kontinentaleuropäischen Ländern, die Autorenrechte großschreiben, wie Frankreich oder Deutschland, kann nicht auf sie verzichtet werden und sie können nicht an Dritte abgetreten oder eingeschränkt lizenziert werden.
  18. Selbst wenn für die transnationale Lizenzierung portierte Lizenzversionen verwendet werden, können verschiedene Probleme auftreten, insbesondere im Bereich des internationalen Privatrechts, das in solchen Fällen das anzuwendende Recht vorgibt. Auf diese Fragen kann in diesem Leitfaden nicht eingegangen werden. Nähere Informationen siehe: Maracke, 2010. Creative Commons International. The International License Project. JIPITEC, Bd. 1, Ausg. 1, Randnummern 33-38; https://www.jipitec.eu/issues/jipitec-1-1-2010/2417 und Jaeger/Metzger, 2011. Open Source Software. 3. Auflage. Beck, München. Randnummern 381-382.
  19. Siehe: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#What_if_CC_licenses_have_not_been_ported_to_my_jurisdiction_.28country.29.3F. Allerdings sollen nach und nach offizielle Übersetzungen der internationalen Version bereitgestellt werden.
  20. Eine solche Klausel gibt dem Lizenznehmer die Möglichkeit zu entscheiden, ob er das Material unter der aktuellen oder unter einer späteren Lizenzfassung verwenden möchte (nach Veröffentlichung einer neuen Lizenzversion). Neu eingeführte Lizenzversionen können sich dadurch schneller verbreiten. Abschnitt 14 der GNU General Public License Version 3 ist ein Beispiel für eine solche Klausel.
  21. Allerdings sind auch die internationalen Versionen in vielen verschiedenen Sprachen verfügbar.
  22. TDie internationalen/nicht portierten Lizenzen enthalten keine Rechtswahlklausel. Die Klausel, die die Systeme in CCPL3 (Abschnitt 8f des Rechtstextes) behandelte, wurde nicht in CCPL4 aufgenommen.
  23. Die Festlegung des anzuwendenden Rechts hängt von den Bestimmungen des „internationalen Privatrechts“ ab, die von Land zu Land variieren können. Ohne Rechtswahlklausel in der Lizenz kann es vorkommen, dass für eine Lizenz, die zwischen einem kanadischen Rechteinhaber und einem spanischen Nutzer geschlossen wurde, nach kanadischem Recht ein anderes Recht anzuwenden ist als nach spanischem Recht. Das kann bewirken, dass das anzuwendende Recht von einer Lizenzgeber-Lizenznehmer-Beziehung zur anderen verschieden ist.
  24. Es liegt auf der Hand, dass nur Nutzer, die der französischen Sprache mächtig sind, einen französischen Lizenztext verstehen können. Außerdem enthalten die nationalen Lizenzen normalerweise spezifische Bestimmungen der jeweiligen Rechtsordnung. Ihre Interpretation kann sich sogar für ausländische Rechtsanwälte, die Muttersprachler sind, als schwierig erweisen (z. B. frankokanadische Rechtsanwälte, die französisches Recht anwenden müssen).
  25. Angenommen, in der Wikipedia würde eine französische Portierung der CC-Lizenz verwendet und ein russischer Nutzer (Lizenznehmer) verwendet in seinem Blog den Artikel eines brasilianischen Wikipedia-Autors. Hier wäre das durch die portierte Lizenz zur Anwendung gebrachte französische Recht beiden Parteien der Lizenz fremd.
  26. Die Bestimmung ist nicht einfach zu entdecken. Sie findet sich in Abschnitt 2.a.5.B des Rechtstextes der CC BY-SA 4.0 und lautet wie folgt: „Zusätzliches Angebot des Lizenzgebers – bearbeitetes Material. Jede Person, die von Ihnen bearbeitetes Material erhält, erhält automatisch auch ein Angebot des Lizenzgebers, die Nutzungsrechte an dem bearbeiteten Material unter den Bedingungen der von Ihnen angewendeten Bearbeiter-Lizenz auszuüben“ (eigene Übersetzung). Siehe: http://creativecommons.org/licenses/by-sa/4.0/legalcode.
  27. Dies gilt zumindest solange, wie der Bearbeiter die Bestimmungen des SA-Moduls einhält und für seine Fassung eine zulässige Bearbeiter-Lizenz wählt. Wäre dies jedoch nicht der Fall, z. B. weil der Bearbeiter für seine Version eines Werkes, das ursprünglich unter CC BY-SA lizenziert war, eine CC BY-SA-NC wählt, würde er gegen die Lizenzverpflichtungen verstoßen. Dies würde dazu führen, dass die Lizenz für seine Version des Werkes wegen der „automatic termination clause“ bis zur Behebung des Verstoßes unwirksam wäre. Siehe: Kapitel 3.4, Abschnitt i.
  28. Natürlich können und müssen Bearbeiter ihre Versionen des Werkes selbst lizenzieren.
  29. Die Urheberrechtsgesetze enthalten mitunter auch Schranken, die es erlauben, geschütztes Material ohne Zustimmung weiterzugeben, z. B. im Rahmen der wissenschaftlichen Forschung. Die NC-Einschränkung ist die einzige Lizenzbeschränkung, die auch interne Nutzungen betrifft. Gemäß Abschnitt 2.a.1.A des Rechtstextes der CC-NC-Lizenzen erlauben diese die „Vervielfältigung“ nur für nicht-kommerzielle Nutzungen, d. h. die NC-Restriktion schränkt nicht nur Nutzungen ein, die sich an die Öffentlichkeit richten, sondern auch interne Nutzungen. Hiernach ist es einem Unternehmen z. B. nicht gestattet, einen NC-Inhalt für interne Zwecke zu kopieren.
  30. Interpretation des Begriffs „öffentlich“ siehe folgenden Abschnitt.
  31. Das Teilen über passwortgeschützte Server, zu denen nur bestimmte Nutzer Zugang haben, ist z. B. völlig konform mit der SA-Bestimmung. Siehe FAQ: http://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_share_CC-licensed_material_on_password-protected_sites.3F.
  32. Siehe: EuGH Fall C-135/10 - Società Consortile Fonografici (SCF) vs. Marco Del Corso, Randziffer 85; http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=298306. Hier stellt der EuGH unter anderem fest, dass die Patienten einer Zahnarztpraxis keine „Personen im Allgemeinen“ sind, sondern eine eher private, nicht offene Gruppe bilden. Demzufolge sind „private Gruppen“ nicht nur Freunde und Familienangehörige, sondern können auch Personen sein, die in keiner persönlichen Beziehung zueinander stehen. Siehe: ECJ Case C-135/10 - Società Consortile Fonografici (SCF) vs. Marco Del Corso, Randziffer 85; http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=298306.
  33. Laut dem Urteil des EuGH bilden die Patienten einer Zahnarztpraxis keine große Gruppe, für die dieses Kriterium gilt. Siehe: EuGH Fall C-135/10 - Società Consortile Fonografici (SCF) vs. Marco Del Corso, Randziffer 84; http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=298306.
  34. Bei den Patienten der Zahnarztpraxis ging der EuGH jedoch nicht davon aus, dass die nacheinander die Praxis besuchenden Patienten letztendlich eine öffentliche Gruppe bilden. Siehe: http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=298306.
  35. In dem Fall der Zahnarztpraxis nahm der EuGH an, dass die Einnahmen einer Zahnarztpraxis nicht steigen, wenn in den Praxisräumen Radiosendungen gespielt werden. Dies wurde ebenfalls als Indiz gegen die Annahme gewertet, dass sich dessen Nutzungen an eine Öffentlichkeit richten. Siehe: EuGH Fall C-135/10 - Società Consortile Fonografici (SCF) vs. Marco Del Corso, Randziffer 88; http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=120443&pageIndex=0&doclang=DE&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=298306. 
In einem anderen Fall stellte der EuGH jedoch fest, dass die Möglichkeit für Hotelgäste, Fernsehprogramme zu empfangen, für einen Hoteleigentümer sehr wohl wesentliche geschäftliche Auswirkungen hat. Siehe: EuGH Fall C-306/05, Sociedad General de Autores y Editores de España (SGAE) vs. Rafael Hoteles SA, Randziffer 44; http://curia.europa.eu/juris/showPdf.jsf?text=&docid=
66355&pageIndex=0&doclang=EN&mode=lst&dir=&occ=first&part=1&cid=300896.
  36. Wenn sich z. B. jemand im Park eine Radiosendung anhört, beabsichtigt er nicht, die Passanten zu unterhalten – es liegt somit keine öffentliche Nutzung vor.
  37. Siehe: EuGH, Fall C-466/12, Nils Svensson et al. vs. Retriever Sverige AB, Randziffer 24; http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?docid=147847&doclang=DE.
  38. Der EuGH stellte in seinem Urteil, Randziffer 29, auch fest, dass es ohne Belang ist, ob „das Werk bei Anklicken des betreffenden Links durch die Internetnutzer in einer Art und Weise erscheint, die den Eindruck vermittelt, dass es auf der Seite erscheint, auf der sich dieser Link befindet, obwohl es in Wirklichkeit einer anderen Seite entstammt“. Das könnte bedeuten, dass die Einbettung von Inhalten, z. B. YouTube-Videos, keine Bereitstellung im Sinne des Urheberrechts darstellt und daher keine Genehmigung seitens des Rechteinhabers erfordert.
  39. Die Unterscheidung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzungen wird nur in Bezug auf die CC-NC-Lizenzen relevant (siehe Kapitel 3.5, Abschnitt a). Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass das Urheberrecht eine grundsätzliche Unterscheidung zwischen kommerziellen und nicht-kommerziellen Nutzungen macht. Die wichtigste Grenze zwischen erlaubten und zustimmungspflichtigen Handlungen verläuft jedoch zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Nutzungen.
  40. Dies gilt zumindest aus Urheberrechtssicht. Siehe: Jaeger/Metzger, 2011. Open Source Software. 3. Auflage. Beck, München. Randnummer 46; Meeker, 2012. The Gift that Keeps on Giving – Distribution and Copyleft in Open Source Software Licenses. International Free and Open Source Software Law Review, Bd. 4, Ausg. 1, S. 32.
  41. Abschnitt 3.a.2 des Rechtstextes besagt: „Sie können die Bedingungen von Abschnitt 3(a)(1) bezüglich Medium, Kontext und Mittel, in dem bzw. durch das Sie das lizenzierte Material verwenden, auf jede angemessene Weise erfüllen. Die Bedingungen können z. B. in angemessener Weise erfüllt werden, indem Sie einen URI oder einen Hyperlink zu einer Ressource einfügen, die die erforderlichen Informationen enthält“ (eigene Übersetzung). Details siehe CC FAQ: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_insist_on_the_exact_placement_of_the_attribution_credit.3F und https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_do_I_properly_attribute_material_offered_under_a_Creative_Commons_license.3F.
  42. Siehe: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_do_I_properly_attribute_material_offered_under_a_Creative_Commons_license.3F.
  43. Siehe: http://wiki.creativecommons.org/Marking/Users. Another informative source is a guide on how to attribute CC licenced material, provided by CC Australia: http://reativecommons.org.au/content/attributingccmaterials.pdf.
  44. Siehe: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_do_I_properly_attribute_material_offered_under_a_Creative_Commons_license.3F.
  45. Siehe: https://wiki.creativecommons.org/images/6/6f/Making_BY-NC_(comparison).pdf
  46. Siehe: http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:31996L0009:EN:HTML.
  47. Laut den deutschen CCPL3-Lizenzen verzichtet der Lizenzgeber auf alle Datenbankrechte (siehe Abschnitt 3 des Rechtstextes, letzter Satz). Ein solcher Verzicht bewirkt, dass der Lizenzgeber das Datenbankherstellerrecht gänzlich aufgibt. Damit erlischt es vollständig und es kann keine Lizenz mehr erteilt werden (keine Rechte, keine Lizenzierung).
  48. Im CC-Wiki findet man weitere Informationen über die Kennzeichnung von Werken mit CC-Lizenz in verschiedenen Nutzungsfällen. Details siehe: 
http://wiki.creativecommons.org/Marking_your_work_with_a_CC_license.
  49. Wenn allerdings ein Nutzer eine unter CC lizenzierte Datenbank in einem Rechtsraum verwendet, in der das anwendbare Recht kein Datenbankherstellerrecht vorsieht, ist er auch nicht an die Lizenzverpflichtungen gebunden. CC betrifft keine Rechte, die durch die anwendbare Rechtsordnung nicht gewährt werden. Existiert kein Immaterialgüterrecht geht die CC-Lizenz ins Leere und muss nicht beachtet werden. Siehe: Abschnitt 2.a.2 des Rechtstextes.
  50. Siehe zur Erklärung weiterer Details: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#If_my_use_of_a_database_is_restricted_
by_sui_generis_database_rights.2C_how_do_I_comply_with_the_license.3F.
  51. Abgesehen davon untersagt es Abschnitt 2.a.6 des Rechtstextes ausdrücklich, eine Beziehung zum Lizenzgeber zu behaupten („no endorsement“). Die Klausel lautet: „Keine Bestimmung dieser freien Lizenz erlaubt Ihnen oder ist als Erlaubnis auszulegen, zu behaupten oder anzudeuten, dass Sie mit dem Lizenzgeber oder Dritten, deren Namen gemäß Abschnitt 3(a)(1)(A)(i) genannt werden müssen, verbunden sind, von ihnen gesponsert oder unterstützt werden oder von ihnen einen offiziellen Status eingeräumt bekommen haben“ (eigene Übersetzung).
  52. Siehe Abschnitt 4d CCPL3 Deutschland: https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode.
  53. Der Lizenztext, Abschnitt 2.b.1 des Rechtstextes, besagt: „Diese freie Lizenz lizenziert keine Urheberpersönlichkeitsrechte wie das Recht auf Unantastbarkeit des Werkes, Publizitätsrechte, das Recht auf Privatsphäre und/oder andere ähnliche Persönlichkeitsrechte; der Lizenzgeber verzichtet jedoch so weit wie möglich auf solche Rechte und/oder verpflichtet sich, diese nicht geltend zu machen, soweit dies notwendig ist, um Ihnen die Ausübung der Lizenzrechte (aber keine anderen Zwecke) zu ermöglichen“ (eigene Übersetzung).
  54. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für Marken- oder Patentrechte. Diese werden in einer anderen Klausel behandelt (siehe Kapitel 3.4, Abschnitt e).
  55. Für Rechtssysteme, die keinen Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte erlauben, sieht die Klausel eine Ausweichoption in Form eines Nichtangriffspaktes (Non-Assertion Pledge) vor, d. h. der Lizenzgeber verzichtet nicht auf die Rechte, sondern verpflichtet sich nur, sie nicht geltend zu machen.
  56. Solche Fragen sind insbesondere für Inhalte relevant, die unter Lizenzen veröffentlicht wurden, die Änderungen erlauben. Denn gerade Modifikationen können in Urheberpersönlichkeitsrechte eingreifen. Sie können jedoch auch für die Verwendung unveränderter Kopien von grundlegender Bedeutung sein. Der urheberpersönlichkeitsrechtliche Entstellungsschutz kann so weit gehen, dass er sich auch auf die Nutzung von an sich unveränderten Werkkopien erstreckt. Hiernach kann – ob das so ist, hängt vom anwendbaren Recht ab – z. B. das Einstellen des originalen Werks in einen veränderten Kontext eine Entstellung darstellen, die durch eine Standard-Lizenz wie eine CCLP nicht gestattet werden kann. Ein Beispiel hierfür ist der bereits genannte Fall einer Nutzung von Fotos für politische Kampagnen, beispielsweise einer rechtsradikalen Partei.
  57. Siehe „Bewusste Aufgabe der Kontrolle“ in Kapitel 2.3, Abschnitt c.
  58. Das bedeutet zum Beispiel, dass jemand, der ein unter einer CC-Lizenz lizenziertes Bild verwendet, das Persönlichkeitsrechte verletzt, ebenfalls haftbar gemacht werden kann. Ob der Nutzer über die Verletzung von Persönlichkeitsrechten informiert war oder informiert hätte sein können, ist ohne Belang.
  59. Aus diesem Grund enthielten viele CCPL3-Portierungen für EU-Mitgliedstaaten zur Anpassung an die nationale Gesetzgebung bearbeitete Haftungsausschlüsse.
  60. Siehe: Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6, die sogenannte Informationsgesellschafts-Richtlinie oder Information Society Directive.
  61. Die relevante Klausel von CCPL3, die diese Bestimmung enthielt, wurde in CCPL4 gestrichen. Abschnitt 7.a CCPL3 besagt: „Mit natürlichen oder juristischen Personen, die Abwandlungen des Schutzgegenstandes oder diesen enthaltende Sammelwerke unter den Bedingungen dieser Lizenz von Ihnen erhalten haben, bestehen nachträglich entstandene Lizenzbeziehungen jedoch solange weiter, wie die genannten Personen sich ihrerseits an sämtliche Lizenzbedingungen halten.“ Aus rechtlicher Sicht versteht sich dies von selbst, sodass die Streichung dieser Klausel wohl keine Änderung der Lizenzbestimmungen gegenüber CCPL3 bedeutet. Siehe: https://creativecommons.org/licenses/by/3.0/de/legalcode.
  62. Siehe Erklärung in den FAQ: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#How_can_I_lose_my_rights_under_a_Creative_Commons_license.3F_If_that_happens.2C_how_do_I_get_them_back.3F.
  63. Siehe hierzu den Verweis in Endnote 62.
  64. Eine Studie über die Verbreitung verschiedener CC-Lizenzen in bestimmten Kontexten ergab, dass z. B. fast 70 % aller Bilder, die auf Flickr unter einer freien Lizenz veröffentlicht wurden, unter einer NC-Lizenz veröffentlicht wurden. Siehe dazu: http://cc.d-64.org/wp-content/uploads/2014/03/CC_in_zahlen_
infografik2.pdf. Eine Analyse der Directory of Open Access Journals (ebenfalls in dieser Studie enthalten) ergab, dass 45 % der Artikel als nicht-kommerziell lizenziert waren, allerdings waren auch 52,5 % unter CC BY lizenziert.
  65. Dies wird durch die Tatsache unterstrichen, dass die License Deeds der NC-Lizenzen sowie der ND-Varianten das Logo „Approved for Free Culture Works” (übersetzt etwa „Geeignet für Werke der freien Kultur“) nicht enthalten.
  66. Siehe „Vor- und Nachteile von NC-Lizenzen“ in Kapitel 3.5, Abschnitt a.
  67. Zu Vor- und insbesondere Nachteilen von NC-Lizenzen siehe: Klimpel, 2013. Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen: Folgen, Risiken und Nebenwirkungen der Bedingung „nicht-kommerziell – NC“; https://wikimedia.de/w/images.homepage/a/a2/IRights_CC-NC_Leitfaden_web.pdf.
  68. Siehe: http://de.creativecommons.org/2013/11/25/version-4-0-ist-da/.
  69. Siehe Abschnitt 1.d. des Rechtstextes: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.
  70. Offensichtlich macht es einen großen Unterschied, ob eine Verwendung, die "auf einen kommerziellen Vorteil abzielt", als kommerziell betrachtet wird, oder nur diejenigen, die "hauptsächlich auf ... abzielen". Wenn die erstere wahr wäre, würde sie selbst sehr kommerziell entfernt Vorteile reichen aus, um eine kommerzielle Nutzung vorzuschlagen. Im letzteren Fall musste jedoch der kommerzielle Zweck ein vorrangiges Ziel sein.
  71. Siehe Blogpost auf der CC-Webseite (mit Links zu allen Materialien): http://wiki.creativecommons.org/Defining_Noncommercial.
  72. Aus rechtlicher Sicht können die Ergebnisse der Studie lediglich als Grundlage für Risikoanalysen herangezogen werden. Wenn eine breit angelegte Untersuchung zum Ergebnis hat, dass die Urheber bestimmte Nutzungen nicht als kommerziell ansehen (oder umgekehrt), besteht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass auch andere Lizenzgeber diese Meinung teilen. Offensichtlich ist es jedoch weder garantiert, dass diese Einschätzung auf jeden Einzelfall übertragen werden kann, noch lässt eine solche Erkenntnis zwingende rechtliche Schlüsse zu.
  73. Die Studie gibt lediglich die Wahrnehmung bestimmter Gruppen von Lizenzgebern und Lizenznehmern wieder. Es wurden ausschließlich US-Urheber und -Nutzer befragt. Außerdem bezogen sich die Fragen nur auf Online-Inhalte. Bedauerlicherweise wird auch das anzuwendende Recht nicht berücksichtigt. Obwohl die Studie interessante Erkenntnisse zulässt, ist ihr Nutzen für die rechtliche Abgrenzung zwischen „kommerziell“ und „nicht-kommerziell“ gering.
  74. Ein vor kurzem von einem deutschen Gericht entschiedener Rechtsstreit hat gezeigt, wie schwierig die Haltung der Gerichte in dieser Frage vorherzusehen ist. Ein Landgericht hatte entschieden, dass es eine kommerzielle Nutzung darstellt, wenn ein (nicht-kommerzieller) öffentlicher Rundfunksender auf seiner Webseite ein NC-Foto verwendet. Dass die Webseite des Senders kostenlos bereitgestellt wird und keine Anzeigen enthält, dass der Sender über Rundfunkgebühren finanziert wird und andere Fakten, die eindeutig gegen eine kommerzielle Nutzung sprechen, hat das Gericht nicht beeindruckt. Details siehe: http://www.irights.info/webschau/creative-commons-landgericht-koeln-sieht-deutschlandradio-als-kommerziellen-nutzer/22162, und das Urteil: http://www.lhr-law.de/wp-content/uploads/2014/03/geschwärztes-Urteil-LG-Köln-2.pdf. Immerhin wurde diese Entscheidung mittlerweile in der Berufungsinstanz aufgehoben. Siehe: http://www.telemedicus.info/urteile/Urheberrecht/1530-OLG-Koeln-Az-6-U-6014-Auslegung-des-Begriffs-non-commercial-im-Rahmen-einer-CC-Lizenz.html.
  75. Der Lizenztext stellt augenscheinlich bei der Unterscheidung vor allem auf die Art der Nutzung ab. Daraus könnte man schließen, dass es von nur untergeordneter Bedeutung oder gar irrelevant ist, ob die Tätigkeit des Nutzers allgemein als kommerziell oder nicht-kommerziell zu bewerten ist. Dies würde jedoch m. E. die Sicht der Lizenzgeber und Lizenznehmer zu wenig berücksichtigen. Für die meisten Menschen wird die Einordnung des Nutzers erheblichen Einfluss auf die Frage haben, ob sie dessen Handlungen als kommerziell oder nicht-kommerziell ansehen. Mit anderen Worten: Sie werden bei dieser Abgrenzung zumindest im ersten Gedankenschritt danach unterscheiden, ob der Nutzer ein Unternehmen oder eine öffentliche Einrichtung ist. Die Ergebnisse der oben erwähnten Studie hinsichtlich des NC-Moduls stützen diese Annahme. Siehe: „Vor- und Nachteile von NC-Lizenzen“ in Kapitel 3.4, Abschnitt i.
  76. Dies zeigt, dass die Abgrenzung nicht vorrangig oder gar ausschließlich von nutzerbezogenen Aspekten abhängt. Dies steht im Einklang mit den FAQ von Creative Commons, die besagen: „Bitte beachten Sie, dass die Definition von CC [in Bezug auf den Begriff non commercial] nicht auf den Nutzertyp abstellt: Auch wenn Sie eine gemeinnützige oder wohltätige Organisation sind, kann Ihre Nutzung eines unter einer NC-Lizenz lizenzierten Werkes gegen die NC-Einschränkung verstoßen, und selbst wenn Sie eine gewinnorientierte Einrichtung sind, ist Ihre Nutzung von NC-Material nicht zwingend untersagt. Ob eine Nutzung kommerziell ist, hängt von der spezifischen Situation und von den Absichten des Nutzers ab“ (eigene Übersetzung). Siehe: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Does_my_use_violate_the_NonCommercial_clause_of_the_licenses.3F. Da die Absichten des Nutzers zumindest im Regelfall dessen genereller Ausrichtung (kommerziell-gemeinnützig) entsprechen werden, liegt hierin jedenfalls ein wichtiges Indiz, auch für die Absichten im Einzelfall.
  77. Ein Ausnahmefall, in dem dieses Indiz nicht greift, wäre z. B., wenn ein öffentliches Museum ein unter einer CC BY-NC lizenziertes Foto auf einer für den Verkauf bestimmten Postkarte abdruckt. Hier wäre die Nutzung kommerziell, obwohl die Institution selbst eine gemeinnützige Organisation ist. Ein Gegenbeispiel: Würde ein Unternehmen eine Stiftung finanzieren, die ein Projekt zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens durchführt und die für die Einladung zu einer diesbezüglichen Konferenz (die für die Öffentlichkeit kostenfrei zugänglich ist) ein unter einer CC BY-NC lizenziertes Foto verwendet, wäre die Nutzung nicht kommerziell.
  78. Würde das in der Endnote erwähnte Unternehmen die Konferenz selbst organisieren, wäre dies ein starkes Indiz dafür, dass diese zumindest entfernten geschäftlichen Interessen dient, d. h., dass die Nutzung zumindest „auf einen kommerziellen Vorteil zielt.“
  79. Kopiert zum Beispiel eine Mitarbeiterin eines Unternehmens NC-lizenzierte Artikel für ihre Kolleginnen oder für Kunden des Unternehmens, ist die Nutzung kommerziell, da die Mitarbeiterin das Material ausschließlich für die Erfüllung ihrer beruflichen Pflichten verwendet.
  80. Siehe Kapitel 3.4, Abschnitt b: Die CC-Lizenzen gelten nicht für gesetzlich erlaubte Nutzungen. Die Lizenz würde daher keine Nutzungen einschränken, die durch die vom anwendbaren Recht vorgesehenen Schrankenbestimmungen gestattet werden.
  81. Siehe z. B. FAQ des Massachusetts Institute of Technology Open Course Ware (MIT OCW) unter http://ocw.mit.edu/terms/#noncomm. Die Auslegung der NC-Klausel durch das MIT ist teilweise restriktiver und teilweise liberaler als meine allgemeine Interpretation.
  82. Da die Interpretation des Lizenzgebers, sofern er sich hierzu äußert, ein relevanter Indikator für die Interpretation der Lizenz ist, ist aus rein rechtlicher Sicht zu empfehlen, sich an solche Äußerungen zu halten. Abgesehen davon erscheint es auch moralisch betrachtet angebracht, die Haltung derjenigen zu respektieren, die ihre kreativen Werke zur freien Verfügung stellen.
  83. Ein Beispiel: Ein gedrucktes Buch richtet sich an eine andere Zielgruppe als eine Online-Publikation. Bücher werden über bestimmte Vertriebskanäle vermarktet, die für „Outsider“ kaum zugänglich sind. Würde ein Verlag einen Text in sein Programm aufnehmen, den der Urheber zuvor kostenlos online veröffentlicht hat, würde der Autor davon im Zweifel profitieren. Selbst wenn der Verlag entscheiden würde, etwaige Gewinne für sich zu behalten, käme dem Autor zugute, dass sein Text mehr Reichweite und Aufmerksamkeit auf sich zieht, da sich so seine Bekanntheit steigern lässt. Diese kann wiederum wirtschaftliche Sekundäreffekte nach sich ziehen, z. B. eine verbesserte berufliche Reputation. Da es für den Verlag von wesentlicher Bedeutung sein kann, dass er keine Lizenzkosten aufbringen und aufwändigen Verträge schließen muss, kann die NC-Lizenz diesen positiven Effekt für den Urheber verhindern.
  84. Dabei sollte jedoch erwähnt werden, dass im Rahmen von Dual-Lizenzierungsstrategien keine Möglichkeit besteht, zwischen Kopien des Werkes in verschiedenen Qualitäten zu differenzieren. Die Lizenz bezieht sich auf das Werk und nicht auf eine bestimmte Kopie. Steht das Werk unter einer Open-Content-Lizenz, bezieht sich diese auf alle Kopien des Werkes, ganz gleich in welcher Qualität. Siehe hierzu oben, Punkt 2.4.b.
  85. Siehe im Detail: Klimpel, 2013. Freies Wissen dank Creative-Commons-Lizenzen - Folgen, Risiken und Nebenwirungen der Bedingung »nicht-kommerziell – NC« S. 3; https://wikimedia.de/w/images.homepage/
a/a2/IRights_CC-NC_Leitfaden_web.pdf
  86. Siehe zum Beispiel die Erklärung unter: http://en.wikipedia.org/wiki/Copyleft#Viral_licensing.
  87. Siehe Abschnitt 1.a. des Rechtstextes: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.
  88. Die Bedeutung des Begriffes „Teilen“ wird in Kapitel 3.4, Abschnitt b erklärt.
  89. Siehe: https://creativecommons.org/licenses/by-nc-nd/4.0/legalcode.
  90. Siehe auch die CC-FAQ: „Was eine Bearbeitung ist, hängt vom anzuwendenden Recht ab, wobei die Übersetzung eines Werkes aus einer Sprache in eine andere oder die Verfilmung eines Romans grundsätzlich als Bearbeitungen gelten. Für den Urheberschutz von Bearbeitungen, verlangen die meisten Rechtsordnungen, dass dem vorbestehenden Werk eigene individuelle Beiträge hinzugefügt werden. Es existiert jedoch kein internationaler Standard für Individualität oder Originalität, und die Definition hängt vom jeweils anwendbaren Recht ab. Vom Zivilrecht geprägte Rechtsordnungen (wie Deutschland und Frankreich) verlangen oft, dass das Werk die Persönlichkeit des Bearbeiters erkennen lässt. Vom „Common Law“ geprägte Rechtsordnungen (wie die USA oder Kanada) gehen zumeist von einer geringeren Schöpfungshöhe aus. Sie verlangen nur ein Mindestmaß an Kreativität und „eigenständiger Schöpfung“. Andere Länder haben ein vollkommen anderes Verständnis von Originalität und Schöpfungshöhe. So schützt zum Beispiel das brasilianische Urheberrecht alle geistigen Werke, die das Gesetz nicht ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz ausschließt. Weitere Details sind dem Urheberrecht Ihres Landes zu entnehmen“ (eigene Übersetzung). Siehe: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#What_is_an_adaptation.3F.
  91. Noch einmal: Die Einschränkungen der CC-Lizenz, wie z.B. ND, verbieten nichts, was nach dem anwendbaren Recht erlaubt ist. In einigen Rechtsordnungen dürfen Remixes und Mash-ups ohne Zustimmung der Urheberrechtseigentümer veröffentlicht werden. Dies gilt vor allem für die USA, wo diese Handlungen gemäß der Fair-Use-Doktrin legal sein können. Im derzeitigen europäischen Urheberrecht existiert keine solche Bestimmung. Es ist daher unwahrscheinlich, dass Mash-ups oder Remixes in einem der EU-Mitgliedstaaten urheberrechtlich gestattet sind. Dennoch enthalten Urheberrechtsgesetze stets auch Möglichkeiten, bei der Schaffung neuer Werke in gewissem Maß auf vorbestehendes Material zurückzugreifen. In aller Regel wird es z. B. gestattet sein, sich zumindest von den kreativen Schöpfungen anderer inspirieren zu lassen. Wo die Grenze zwischen (freier) Inspiration und freier Benutzung einerseits und zustimmungspflichtiger Bearbeitung andererseits jedoch genau liegt, ist zumeist sehr schwer zu beurteilen.
  92. Je stärker die einzelnen Werke unverändert und eigenständig verwendet werden, sie also nur nebeneinander gestellt werden, desto unwahrscheinlicher ist es, dass ihre Kombination/Sammlung als bearbeitetes Material gilt.
  93. Nach dieser Unterscheidung ist es möglich, relativ klar zwischen Bearbeitungen, die gemäß ND nicht zulässig sind, und reinen Vervielfältigungen, die die Lizenz gestattet, zu trennen
  94. Die häufig anzutreffende Besorgnis, dass geänderte Versionen dem ursprünglichen Autor zugeschrieben werden, ist an sich unbegründet. Jedenfalls verlangt die Lizenz darauf hinzuweisen, ob es sich um die ursprüngliche Fassung oder eine Bearbeitung handelt.
  95. Näheres zu diesem Argument siehe Abschnitt E.1.b.
  96. Die Bearbeiterlizenz wird definiert in Abschnitt 1b des Rechtstextes als „die Lizenz, die Sie gemäß den Bedingungen und Bestimmungen dieser freien Lizenz für Ihre Urheber- und verwandten Schutzrechte an den von Ihnen hinzufügten Bestandteilen der Bearbeitung verwenden” (eigene Übersetzung).
  97. Siehe: http://creativecommons.org/compatiblelicenses.
  98. Dies wäre der Fall, wenn z. B. eine bearbeitete Version auf einer Webseite bereitgestellt wird, die in ihren Geschäftsbedingungen alle Nutzer verpflichtet, jede Nutzung zu melden oder auf bestimmte Arten der Weiterverbreitung zu verzichten. Nähere Informationen siehe: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#What_if_I_have_received_CC-licensed_material_with_additional_restrictions.3F.
  99. http://wiki.creativecommons.org/images/5/5b/CC_License_Compatibility_Chart.png
Nähere Informationen über CC0 siehe: https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/.
  100. Kombinationen im Sinne der Tabelle sind jene, die gemäß den CC-Lizenzen als Bearbeitungen einzustufen sind, siehe: https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_combine_material_under_different_Creative_Commons_licenses_in_my_work.3F. Nach dieser Grundannahme kann ND-Material gar nicht mit anderen Inhalten kombiniert werden, soweit in der Kombination eine Bearbeitung liegt, die von dem ND-Vorbehalt untersagt wird. Das heißt, dass ND-Material nicht einmal mit gemeinfreiem Material kombiniert werden darf. Auch ND-Werke dürfen jedoch mit anderweitig lizenziertem Material kombiniert werden, wenn die Kombination nicht als Bearbeitung gilt (Details siehe Kapitel 3.5, Abschnitt b). Im Allgemeinen stellen sich Fragen der Lizenzkompatibilität nur bei Werkverbindungen (Remixes, Mash-ups etc). Reine Aggregationen (Sammlungen) von Material gelten nicht als Bearbeitung. Demnach können alle Werke unter ihren eigenen Bedingungen lizenziert werden, ohne dass Lizenzkompatibilitäts-Konflikte entstehen. Etwas anderes gilt – natürlich – für die Einstellung von Inhalten auf einer Publikation (wie der Wikipedia), deren Richtlinien zufolge alle Inhalte unter derselben Lizenz veröffentlicht werden müssen.
  101. CC erklärt die Tabelle wie folgt: „Aus der folgenden Tabelle geht hervor, welche CC-lizenzierten Materialien neu gemixt werden dürfen. Wählen Sie eine Lizenz in der linken Spalte und in der oberen rechten Zeile. Befindet sich an der Schnittstelle von Zeile und Spalte ein Häkchen, dürfen die Bestandteile miteinander verbunden werden. Befindet sich an dieser Stelle ein „X“, dürfen sie nicht kombiniert werden, sofern dies nicht durch gesetzliche (Schranken-)Bestimmungen erlaubt ist “ (eigene Übersetzung). https://wiki.creativecommons.org/Frequently_Asked_Questions#Can_I_combine_material_under_different_Creative_Commons_ licenses_in_my_work.3F.